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OVG Schleswig-Holstein bestätigt: Qua­ran­täne für Rück­kehrer aus Nicht-EU-Aus­land

26.05.2020

Frau in Quarantäne (Symbol)

willbrasil21 - stock.adobe.com

Wer aus dem außereuropäischen Ausland einreist, muss sich 14 Tage lang in Quarantäne begeben. Das geht in Ordnung, befand das OVG Schleswig-Holstein. Die Einreisenden dürften als "Ansteckungsverdächtige" angesehen werden.

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Die Quarantäne-Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für nach Schleswig-Holstein ein- und rückreisende Menschen haben Bestand. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig lehnte einen gegen die Landesverordnung gerichteten Eilantrag ab, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 25.05.2020, Az. 3 MR 32/20). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Anlass der Entscheidung war der Wunsch eines Deutschen, aus dem US-amerikanischen Bundesstaat Texas nach Schleswig-Holstein einzureisen, ohne sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind aber nur Menschen, die aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Schengenraum und dem Vereinigten Königreich nach Schleswig-Holstein einreisen.

Nach Auffassung des Gerichts erlaubt das Infektionsschutzgesetz eine solche Regelung. Angesichts der erheblichen Gefahr eines nicht zu überblickenden Schadensausmaßes bei einer Infektion mit dem hochansteckenden Virus dürften Einreisende aus anderen Staaten als "Ansteckungsverdächtige" angesehen werden. Es genüge, dass keine ausreichenden Informationen über das Infektionsgeschehen vorlägen und sich ein solcher Verdacht deshalb nicht verlässlich ausräumen lasse. Während über das European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) ein ständiger Informationsaustausch bestehe und die seine flexible Handhabung erlaube, sei ein vergleichbar verlässliches Instrumentarium in Bezug auf außereuropäische Länder nicht verfügbar.

Grundrechte würden durch die Regelung nicht verletzt, so das Gericht. Insbesondere die mit der Unterscheidung nach Herkunftsländern verbundene Ungleichbehandlung Betroffener sei ausreichend gerechtfertigt. Ob der Antragsteller trotz Gültigkeit der Quarantänepflicht hiervon befreit werden könnte, sei mit der zuständigen Gesundheitsbehörde zu klären.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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OVG Schleswig-Holstein bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41725 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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