
Nun auch im Norden: Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat das sogenannte Beherbergungsbergungsverbot für Touristen aus Gebieten mit hohen Coronazahlen vorläufig außer Vollzug gesetzt. In Hamburg dagegen bestehen die Regeln fort.
Mehr lesenNun auch im Norden: Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat das sogenannte Beherbergungsbergungsverbot für Touristen aus Gebieten mit hohen Coronazahlen vorläufig außer Vollzug gesetzt. In Hamburg dagegen bestehen die Regeln fort.
Mehr lesenZum Beherbergungsverbot gibt es eine weitere Entscheidung: Das OVG in Schleswig-Holstein weicht von der Auffassung der Kollegen in Niedersachsen und Baden-Württemberg ab und hat das Verbot in "seinem" Bundesland vorerst nicht gekippt.
Mehr lesenDie Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse könnte einen Polizisten den Job kosten. Das OVG Schleswig hält die Entfernung aus dem Dienst für überwiegend wahrscheinlich und bestätigte eine vorläufige Dienstenthebung.
Mehr lesenWer aus dem außereuropäischen Ausland einreist, muss sich 14 Tage lang in Quarantäne begeben. Das geht in Ordnung, befand das OVG Schleswig-Holstein. Die Einreisenden dürften als "Ansteckungsverdächtige" angesehen werden.
Mehr lesenDer Autohersteller muss verschiedene seiner Dieselmodelle wegen der darin verbauten Abschalteinrichtungen zurückrufen, bestätigte das OVG Schleswig-Holstein. Ob letztere wirklich unzulässig sind, wird aber erst das Hauptsacheverfahren zeigen.
Mehr lesenKonkurrentenklage wegen Besetzung eines neuen Senats am OVG Schleswig: Ein Richter wehrt sich gegen die Entscheidung des Richterwahlausschusses. Hängt dies mit der Zusammensetzung des Gremiums zusammen?
Mehr lesen- gehören zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist das höchste Gericht auf Landesebene innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jedes Bundesland hat jeweils ein Oberverwaltungsgericht. Ausnahmen sind Berlin und Brandenburg, die seit 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht eingerichtet haben. Aus historischen Gründen werden sie in den Bundesländern Bayern, Hessen und Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt. Die Spruchkörper werden Senate genannt, die je nach geltendem Landesrecht unterschiedlich besetzt sind. Es gibt Senate, die ausschließlich mit drei oder fünf Berufsrichtern besetzt sind und solche, denen drei oder fünf Berufsrichter mit jeweils zwei ehrenamtlichen Richtern angehören.
Die Oberverwaltungsgerichte sind zum einen als Rechtsmittelinstanz tätig. Das bedeutet, dass gegen erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, während gegen sonstige Entscheidungen Beschwerden zulässig sind.
Ein Berufungsverfahren ist auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten nur aufgrund eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zulässig oder wenn das Verwaltungsgericht es in seinem Urteil ausdrücklich ermöglicht hat. Die Berufung selbst ist an enge Voraussetzungen geknüpft und nur in drei Fällen zulässig: 1. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, 2. die Rechtssache hat eine grundlegende Bedeutung für die Rechtsprechung oder 3. das vom Verwaltungsgericht in erster Instanz gesprochene Urteil weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts ab.
Auch wegen der gesteigerten Darlegungspflichten werden diese Bedingungen nur selten erfüllt. Wird die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt, ist der Rechtsweg erschöpft und es stehen keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung, da die Nichtzulassung einer Berufung nicht anfechtbar ist.
Ein Oberverwaltungsgericht ist in erster Instanz zuständig, wenn die Verhandlung technische Großprojekte zum Inhalt hat, die in § 48 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelistet sind. Außerdem werden vor dem OVG nach Landesrecht ausgesprochene Vereinsverbote verhandelt. Das Oberverwaltungsgericht wird außerdem als erste Instanz bei Normenkontrollverfahren angerufen, um autonome Satzungen und Rechtsverordnungen insbesondere aus dem Baurecht zu überprüfen.