Ende 2018 hat die Koblenzer Badeordnung, die Burkinis ins Schwimmbädern untersagt, für Aufmerksamkeit gesorgt. Eine Muslima hat nun beim OVG Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.
Eine syrische Frau wehrt sich vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gegen das Koblenzer Burkini-Verbot für städtische Schwimmbäder. Die Asylbewerberin erklärte in ihrem Normenkontrollantrag, wegen einer Rückenkrankheit sei ihr ärztlich bescheinigt worden, dass sie ein Schwimmbad besuchen müsse, wie das OVG in Koblenz am Freitag mitteilte. Damit sollten ihre Schmerzen gelindert werden. Wegen ihres muslimischen Glaubens könne sie aber nur mit einem Burkini schwimmen (Az. 10 C 10514/19.OVG und 10 B 10515/19.OVG).
Der Koblenzer Stadtrat hatte Ende 2018 mit knapper Mehrheit beschlossen, dass Badegäste "den Nassbereich" der Schwimmbäder lediglich in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts betreten dürfen. Eine Ausnahme sehen die Besonderen Bestimmungen der Badeordnung nur in Ziffer 5 Satz 3 für das Tragen eines Burkinis im Rahmen des Schulschwimmens vor. Die Badeordnung hatte überregional Aufsehen erregt.
Laut OVG sieht sich die Syrerin in ihren Grundrechten der Glaubens- und allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Badeordnung verstoße aus ihrer Sicht auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Frau hat nach Angaben des Gerichts auch eine einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die entsprechende Regelung in der Badeordnung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Kraft gesetzt werden soll. Laut OVG-Sprecher Thomas Stahnecker kann die Stadt Koblenz bis Anfang Mai dazu Stellung nehmen. In den darauffolgenden Wochen strebe das Gericht eine Entscheidung über den Eilantrag an. Das OVG beschäftige sich erstmals mit der neuen Koblenzer Badeordnung.
Der Anwalt der Antragstellerin, Carl-Bernhard von Heusinger von der Koblenzer Kanzlei VHM Anwälte, sagte: "Bislang gibt es keine einzige Gerichtsentscheidung in Deutschland in einem vergleichbaren Fall." Europaweit habe er nur von drei bis vier Fällen erfahren. In Paris habe in einer vergleichbaren Situation ein Gericht zugunsten einer klagenden Muslima entschieden.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Badeordnung der Stadt Koblenz vor dem OVG: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34807 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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