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3433

OVG NRW: Nich­trau­cher­schutz gilt auch im Ein­gangs­be­reich

04.06.2011

Im Eingangsraum einer Gaststätte darf nicht geraucht werden. Dies hat das OVG Münster in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Gastwirte dürften das Rauchen nur in Räumen erlauben, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar sind, dass sie von Nichtrauchern nicht genutzt werden müssen.

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Die Richter des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster untersagten mit ihrem Beschluss den Versuch eines Kölner Gastwirts, einen zur Straße hin gelegenen Eingangsraum seiner Gaststätte zum Raucherraum zu erklären.

Auch das Argument, es stände noch ein weiterer, wenn auch etwas abgelegener Eingang für die Nichtraucher zur Verfügung, ließen die Richter des 4. Senats nicht gelten. Es sei mit der Intention des Nichtraucherschutzgesetzes nicht vereinbar, Raucherräume so einzurichten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sich zumindest gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten.

Nichtraucher würden den Gefahren des Passivrauchens auch dann ausgesetzt, wenn sie etwa beim Betreten der Gaststätte, bei Toilettengängen oder für Bestellungen sich vorübergehend in einem Raucherraum aufhalten oder ihn durchqueren müssten.

Selbst bei zwei gleichwertigen Eingängen dürfe der Gastwirt den Eingangsraum nicht zum Raucherraum machen, wenn er über weitere abtrennbare Räume verfüge. Das Nichtraucherschutzgesetz verlange in solchen Fällen, eine die Nichtraucher weniger belastende Möglichkeit zu wählen und einen der reinen Gasträume als Raucherraum einzurichten (Beschl. v. 20.04.2011, Az. 4 B 1703/10).

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten ein striktes Rauchverbot gilt. Gastwirte dürfen allerdings abgeschlossene Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist.

mbr/LTO-Redaktion

 

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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3433 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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