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OVG NRW zur Kostenerstattung: Unter­brin­gung von Geflüch­teten ist keine Amts­hilfe

08.11.2021

Menschen flüchten über die Balkanroute

(c) Ajdin Kamber/stock.adobe.com

2015 nahmen die Städte Xanten und Lennestadt Geflüchtete auf und versorgten sie. Dafür wollen sie nun alle Kosten erstattet bekommen, es handele sich schließlich um Amtshilfe. Das sah das OVG nun aber anders.

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Die Städte Xanten und Lennestadt haben keinen Anspruch auf eine Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015, die über die bereits vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beträge hinausgeht. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem nun veröffentlichtem Urteil entschieden (Urt. v. 05.11.2021, Az. 15 A 3142/19, 15 A 3143/19) und damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 9288/17, 1 K 15361/16) bestätigt.

Die beiden nordrhein-westfälischen Städte Lennestadt und Xanten brachten vor, sie hätten dem Land NRW durch die Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten Amtshilfe geleistet. Daher hätten sie einen Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Kosten.

Dieser Argumentation folgte das OVG allerdings nicht. Es habe sich nicht um Amtshilfe, sondern um eine kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gehandelt. Die zuständigen Landesbehörden hatten damals personenbezogene Zuweisungsentscheidungen getroffen und damit die Pflicht zur Aufnahme und Unterbringung der Geflüchteten konkretisiert. Dies hätten die beiden Städte damals nicht angefochten. "Daher können sie nun nicht einwenden, dass viele der aufgenommenen Personen nicht um Asyl nachgesucht hätten oder nicht aus den vom Land betriebenen Aufnahmeeinrichtungen hätten entlassen werden dürfen", stellte das OVG klar.

Keine Verstoß gegen interkommunales Gleichbehandlungsgebot

Die Städte brachten außerdem vor, dass nicht von einer ordnungsgemäßen Verteilung der Geflüchteten gesprochen werden könne. Denn die Flüchtlingszahlen seien 2015 extrem hoch und die landeseigenen Einrichtungen völlig überlastet gewesen.

Auch dieser Auffassung folgte das OVG nicht. Das damals geltende Flüchtlingsaufnahmegesetz stelle den Rechtsgrund dafür dar, dass nicht alle entstandenen Kosten zu erstatten seien. Zwar seien Kommunen, die auf ihrem Gemeindegebiet landeseigene Aufnahmeinrichtungen hatten, entlastet worden, indem ihnen weniger Geflüchtete zu kommunalen Unterbringung zugewiesen wurden. Gemeinden ohne solche landeseigene Einrichtungen waren dadurch einer Mehrbelastung ausgesetzt, so auch Xanten und Lennestadt. Dadurch sei aber nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden. Das Land habe dadurch nämlich einen Anreiz zur Akzeptanz der Landeseinrichtungen schaffen wollen. Dies habe auch funktioniert, so seien die Kapazitäten an landeseigenen Einrichtungen kurzfristig massiv erhöht worden. Damit lag also eine sachlich vertretbare Differenzierung für die Mehrbelastung vor.

2016 wurde das Flüchtlingsaufnahmegesetz novelliert, um diesem "verzerrenden Effekten" entgegenzuwirken, so das OVG. Eine rückwirkende Regelung für das Jahr 2015 sei aber nicht verfassungsrechtlich erforderlich gewesen, stellte es gleichzeitig klar.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen können die klagenden Städte Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

ast/LTO-Redaktion

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OVG NRW zur Kostenerstattung: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46589 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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