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OVG Berlin-Brandenburg zu IS-Mitglied: Bun­des­re­gie­rung muss Mutter und Kinder aus Syrien zurück­holen

08.11.2019

Camp in Syrien (Symbol)

hikrcn - stock.adobe.com

Die Bundesrepublik muss eine Frau, die sich 2014 dem IS angeschlossen hat, samt ihrer drei Kinder aus Syrien nach Deutschland zurückholen. Es seien keine Anhaltspunkte vorgelegt worden, die für eine konkrete Gefährlichkeit der Frau sprechen.

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Deutschland muss nach einem Gerichtsbeschluss eine aus Wolfsburg stammende Mutter zusammen mit ihren drei kleinen Kindern aus einem syrischen Lager zurückholen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg verwarf die Beschwerde der Bundesregierung gegen die entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschl. v. 06.11.2019, Az. OVG 10 S 43.19).

Die Deutsche, die nach dpa-Informationen aus Wolfsburg stammt, war laut Gericht 2014 mit zwei der drei Kinder in das Gebiet des sogenannten Islamischen Staats (IS) gereist, das dritte Kind wurde dort geboren. Das Auswärtige Amt hatte die Rückholung der Kinder aus dem Lager Al-Hol im Nordosten Syriens bereits in die Wege geleitet, die der Mutter aber abgelehnt. Sicherheitsbelange der Bundesrepublik stünden einer Rückkehr der Frau entgegen, da sie sich der Terrormiliz IS angeschlossen habe.

OVG: Keine Anhaltspunkte für konkrete Gefährlichkeit

Das Oberverwaltungsgericht entschied laut einer Mitteilung vom Donnerstag aber, die zwei, sieben und acht Jahre alten Kinder müssten gemeinsam mit ihrer Mutter zurück nach Deutschland. Die Kleinen seien traumatisiert und zwingend auf den Schutz und die Betreuung ihrer Mutter angewiesen. Der Schutz des familiären Verbundes nach Art. 6 des Grundgesetz habe hier Vorrang.

Laut OVG kann eine konkrete Gefährlichkeit der Frau einer Rückholung zwar entgegenstehen – für eine solche habe die Bundesregierung aber keine Tatsachen oder Anhaltspunkte benennen können. Ein Rechtsanwalt aus Hannover hatte im Mai angekündigt, sich in diesem und weiteren Fällen für die Rückkehr der Betroffenen einzusetzen.

Zur Frage, ob die Frau nun nach Niedersachsen zurückkehren könne, verwies eine Sprecherin des Innenministeriums in Hannover auf das Auswärtige Amt. Dem Innenministerium seien die Einzelheiten des Gerichtsbeschlusses noch nicht bekannt. "Das heißt, wir wissen nicht, was darin verfügt ist. Dementsprechend laufen auch noch keinerlei Vorbereitungen in irgendwelche Richtungen", sagte die Sprecherin.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg zu IS-Mitglied: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38617 (abgerufen am: 12.05.2025 )

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