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1740

OLG Zweibrücken: Kein richterlicher Bereitschaftsdienst für Blutprobe notwendig

age/dpa/LTO-Redaktion

18.10.2010

Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken müssen Gerichte nachts keinen Bereitschaftsdienst zur Anordnung von Blutproben stellen.

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Nach einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss (Az. 1 SsBs 6/10) des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken handelt sich bei einer Blutprobe um keinen gravierenden Eingriff, so dass ihn notfalls auch Staatsanwaltschaft und Polizei anordnen könnten.

Das Gericht verwarf damit die Beschwerde eines Autofahrers. Dieser war zuvor vom Amtsgericht (AG) Grünstadt wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt worden. Der Autofahrer jedoch vertrat die Ansicht, die Blutprobe dürfe nicht verwertet werden, da sie nicht von einem Richter angeordnet worden war. Im zuständigen Gerichtsbezirk ist zwischen 21.00 und 06.00 Uhr kein richterlicher Bereitschaftsdienst vorgesehen. Dieses Argument ließ das OLG jedoch nicht gelten.

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Bundesverfassungsgericht bestätigt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

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Zitiervorschlag

OLG Zweibrücken: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1740 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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