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OLG Zweibrücken zu den Gefahren des Waldes: Hol­ter­die­holz­polter

22.09.2022

Ein Holzpolter

Ein Mann wollte seinen Hund vom einem Holzpolter befreien. Das wurde ihm zum Verhängnis. Bild: Felix W. Zimmermann 

Wer einen sogenannten Holzpolter, also aufgestapelte Holzstämme, besteigt und den Stapel dadurch ins Rollen bringt, handelt auf eigene Gefahr. Eine Gemeinde haftet nicht für daraus entstandene Schäden, wie das OLG Zweibrücken entschied. 

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Wer im Wald auf einen Stapel gelagerter Holzstämme (sogenannter Holzpolter) klettert, tut dies auf eigene Gefahr. Wer die Holzstämme dadurch ins Rollen bringt und sich deswegen verletzt, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Bewirtschafter des Waldes (in diesem Fall eine Gemeinde), wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied (Beschl. v. 29.08.2022 u. 08.09.2022, Az. 1 U 258/21).

Geklagt hatte ein Spaziergänger, der mit seinem Hund im Wald spazieren war. Der Hund war dabei auf einen sogenannten Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben dem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine. Der klagende Mann bestieg daraufhin den Holzpolter, um den Hund zu befreien. Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde.

Seine gegen die Gemeinde Hinterweidenthal als Bewirtschafter des Waldes gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist. Zwar handele es sich bei dem Holzpolter um eine künstliche Anlage, gegen deren Gefahren hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssten. Dies bedeute aber nur, dass die Holzstämme so gelagert werden müssen, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen - insbesondere durch Wind und Wasser – ausgeschlossen ist.

Gefahren, die durch das Besteigen des Stapels durch Menschen entstehen, müssten hingegen nicht ausgeschlossen werden, so das OLG. "Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d.h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet", so das OLG. Besondere Sicherheitsmaßnahmen seien nur in Ausnahmefällen zu treffen, etwa wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spielplätzen oder Waldkindergärten befindet.

Die Gefahren, die im Wald lauern, beschäftigen die Gerichte immer wieder. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2012 entschieden, dass Waldbesitzer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haften. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. ist ein 20 Zentimeter breites und ebenso tiefes Loch im Boden waldtypisch. Das OLG Köln nahm eine waldtypische Gefahr bei einer quer über den Weg verlaufenden Hangsicherung durch Holzstämme an.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Zweibrücken zu den Gefahren des Waldes: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49713 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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