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"Dämliches Stück Hirn-Vakuum" und "Sozialschulden": OLG hält Äuße­rungen über Chebli für Sch­mäh­kritik

von Marie Winzek

29.11.2023

SPD-Politikerin Sawsan Chebli

Die SPD-Politikerin ist dafür bekannt, vor allem auf X nicht selten selbst einen scharfen Ton anzuschlagen. Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Britta Pedersen

SPD-Politikerin Sawsan Chebli hatte eine Sendung von Dieter Nuhr scharf kritisiert. Was ein Facebook-Nutzer daraufhin nicht minder scharf über Chebli schrieb, ist aber nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, so das OLG Stuttgart.

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Die deutsche Politikerin Sawsan Chebli muss die Bezeichnung als "dämliches Stück Hirn-Vakuum" nicht hinnehmen. Das hat am Mittwoch der vierte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden und den Verfasser des entsprechenden Facebook-Beitrags zur Unterlassung verurteilt (Urt. v. 29.11.2023, Az. 4 U 58/23). Eine Entschädigung in Geld bekommt Chebli allerdings nicht.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Reaktion der in dem Fall klagenden Chebli auf einen Beitrag der Sendung "Nuhr im Ersten" von Dieter Nuhr. Auf X übte Chebli sehr starke Kritik an der Sendung, verwendete unter anderem die Worte "ignorant, dumm und uninformiert". Diese Beurteilung wiederum kommentierte der CDU-Fraktionsvorsitzende im Landtag von Brandenburg. Unter seinem Facebook-Beitrag ließ sich daraufhin der von Chebli beklagte Facebook-Nutzer aus: "Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie C.. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen." Mittlerweile ist der Beitrag gelöscht.

Chebli mahnte daraufhin ab, dann kam es zur Klage: Sie verlangte Unterlassung und Schmerzensgeld. Der Facebook-Nutzer wies den Vorwurf zurück und behauptete, er sei nicht der Verfasser des Kommentars. In erster Instanz wies das Landgericht (LG) Heilbronn die Klage Cheblis noch vollumfänglich ab (Urt. v. 23.02.2023, Az. 8 O 85/22). Der Beitrag sei noch von der Meinungsfreiheit gedeckt – eine Einordnung, die in der Öffentlichkeit für Diskussionen sorgte. Auch juristisch wurde der Vorfall heiß diskutiert. Während sich etwa Prof. Dr. Thomas Fischer in seiner LTO-Kolumne auf die Seite des Heilbronner Gerichts schlug, sah LTO-Chefredakteur Dr. Felix W. Zimmermann in den Äußerungen Beleidigungen.

Der Facebook-Nutzer konnte den OLG-Senat in der Berufungsverhandlung aber nicht davon überzeugen, dass er den Beitrag nicht selbst verfasst habe. Er habe sich zwar mehrfach von den Äußerungen distanziert, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Gleichzeitig habe er "den Beitrag aber damit verteidigt, dass es ihm erlaubt sein müsse, auf die Klägerin als Politikerin zu reagieren, um diese angesichts ihres eigenen Verhaltens "fertig zu machen".

Chebli die "persönliche Würde" abgesprochen

Bei den von Chebli angegriffenen Äußerungen handele es sich um Schmähkritik, urteilte das OLG nun. Nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache habe im Vordergrund gestanden, vielmehr gehe es in dem Facebook-Post um die Diffamierung der Person Cheblis. Damit liege Schmähkritik vor. Die Verwendung der Begriffe "dämlich" und "Hirn-Vakuum" charakterisierten Chebli als eine dumme und hirnlose Politikerin. Den weiteren Begriff "Stück" werde nicht in Verbindung mit einem Menschen verwendet, er sei eindeutig diffamierend und abwertend. "Damit wird jede persönliche Würde abgesprochen", so das Stuttgarter Gericht.

Chebli muss den Kommentar nach Auffassung des OLG auch nicht deshalb hinnehmen, weil sie Politikerin ist. Zwar stehe die Aussage im Zusammenhang mit den Beiträgen Cheblis und des CDU-Fraktionsvorsitzenden im Brandenburger Landtag, sie knüpft äußerlich auch daran an, so der Senat. Inhaltlich sei der Kommentar jedoch "völlig losgelöst" und persönlich beleidigend. Auch Cheblis Vorverhalten, mit dem sie einen sehr scharfen Ton angeschlagen hatte, lasse keine andere Bewertung zu. Zwar seien ihre Worte gegen Nuhrs Sendung stark abwertend gewesen. Dennoch sei der Kommentar des beklagten Facebook-Nutzers "keine adäquate Reaktion" gewesen.

Auch die Aussage, Chebli solle "einfach abhauen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen", muss die klagende Politikerin nicht hinnehmen. Es handele sich um ein Werturteil, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, so das OLG. Der Facebook-Nutzer hat mit dieser Aussage nach Auffassung des Gerichts Immigranten herabsetzen wollen. Auch insofern fehle der Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung, so das OLG.

Mit dem ebenfalls geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch hatte Chebli dagegen keinen Erfolg. Laut dem Senat fehlt es an dem erforderlichen "unabwendbaren Bedürfnis" für die Zubilligung einer solchen Geldentschädigung. Beachtung fand zudem, dass der Facebook-Nutzer den Beitrag zeitnah gelöscht hat.

Die Revision gegen diese Entscheidung hat der Senat nicht zugelassen, da es sich um einen Einzelfall handele und eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht erkennbar sei. 

mw/LTO-Redaktion

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"Dämliches Stück Hirn-Vakuum" und "Sozialschulden": . In: Legal Tribune Online, 29.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53294 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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