Druckversion
Montag, 16.02.2026, 00:40 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-stuttgart-2u9917-werbung-ergebnis-stiftung-warentest-rasierer-nicht-unlauter
Fenster schließen
Artikel drucken
27897

OLG Stuttgart zu Vergleichstest von Nassrasierern: Stif­tung Waren­test durfte Wil­kinson rasieren

05.04.2018

Rasierer

© FSEID - stock.adobe.com

"Die besten 5 Rasierer kommen von Gillette" – ein Werbespruch, der dem Konkurrenten Wilkinson erheblich gegen den Strich geht. Dabei ist Wilkinson selber Schuld am Testergebnis der Stiftung Warentest, entschied das OLG Stuttgart.

Anzeige

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass ein Werbespruch, mit dem Gillette auf das gute Abschneiden bei einem Test der Stiftung Warentest hinwies, nicht unlauter ist (Urt. v. 05.04.2018, Az. 2 U 99/17). Das Gericht bestätigte den Beurteilungsspielraum von Testveranstaltern und betonte zudem die Verantwortung der Hersteller, Bedenken gegen den Testaufbau und Besonderheiten ihrer Produkte frühzeitig anzumelden.

Die Stiftung Warentest führte im Jahr 2010 einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durch. Dabei landeten die Rasierer von Gillette auf den ersten fünf Plätzen. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword "Hydro 5" belegte nach dem schon einige Jahre alten "Mach3"-Rasierer von Gillette den sechsten Platz. Gillette stellte anschließend das Testergebnis in der Werbung mit dem Werbespruch heraus: "Laut Stiftung Warentest - Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette".

Wilkinson beantragte ein Verbot dieser Werbung. Der Verbraucher sei über die Objektivität der Testdurchführung in die Irre geführt worden, da die Stiftung Warentest bei dem Test grobe Fehler gemacht habe. Die Testpersonen hätten jeden Rasierer mehr als nur zwei Mal verwenden und eine längere Eingewöhnungsphase haben müssen. Ein weiter Nachteil sei dadurch entstanden, dass bei jeder Rasur neue Klingen eingesetzt wurden. Die Klingen von Wilkinson enthielten aber eine Teflon-Beschichtung, die sich erst im Verlaufe der ersten Rasur entferne. Außerdem hätten die Rasierer anonymisiert werden müssen, um die Beurteilung nicht durch die Marke zu beeinflussen.

Wilkinson hätte Testverfahren beanstanden können

Das OLG wies die Klage aber ab. Dem Testveranstalter komme bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu, dessen Grenze erst überschritten sei, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheine. Demnach müsse die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt werden. Erfülle der Test diese Voraussetzungen, so dürfe mit den Testergebnissen auch geworben werden.

Nach diesen Maßstäben sei die Werbung mit dem Testergebnis nicht unlauter. Maßgebliche Bedeutung dabei hätten die Beratungen in dem Fachbeirat – einem von der Stiftung Warentest vor jedem Test mit unterschiedlichen Fachleuten konsultierten Gremium – sowie die Stellungnahmen der Hersteller zu dem ihnen vorab übersandten Prüfprogramm. Wilkinson – obwohl im Fachbeirat vertreten – habe nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwenden würden. Auch habe Wilkinson dort nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate ohne Veränderung der Handhabung möglich gewesen wäre. Zudem bestehe – anders als etwa bei dem Test von Lebensmitteln – bei Herren-Nassrasierern kein allgemeiner Konsens über die Notwendigkeit einer Anonymisierung.

Wilkinson habe auch vor der Testdurchführung nicht auf die Besonderheit der beschichteten Klingen hingewiesen. Der Stiftung Warentest sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass die Klingen bei einigen Produkten von Wilkinson erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

OLG Stuttgart zu Vergleichstest von Nassrasierern: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27897 (abgerufen am: 16.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Stiftung Warentest
    • Unlauterer Wettbewerb
    • Unterlassung
    • Werbung
  • Gerichte
    • Oberlandesgericht Stuttgart
Verschiedenfarbige E-Zigaretten auf rosa Hintergrund 13.02.2026
Verbraucherschutz

OLG Bamberg zum Verbraucherschutz:

Gericht unter­sagt Netto Wer­be­aus­sagen zu E-Ziga­retten

Köstlich, unglaublich, nachhaltiger Genuss: Der Discounter Netto beirbt E-Zigaretten mit blumigen Worten. Weil das die Gefahren des Rauchens verharmlost, hat das OLG Bamberg bestimmte Formulierungen per einstweiliger Verfügung verboten.

Artikel lesen
Fitness First 20.01.2026
Werbung

LG Frankfurt zu Fitness-First-Werbung:

Ein Count­down ohne echtes Ablauf­datum ist irre­füh­rend

Der Countdown lief ab, der Rabatt nicht. Fitness First warb mit einer angeblich befristeten Sommeraktion, verlängerte sie jedoch einfach. Das LG Frankfurt erklärte die Rabattwerbung für irreführend und rügte zudem geschönte Preisangaben.

Artikel lesen
Unmut über Viagogo auch bei den Fans 08.01.2026
Kultur

Zweitmarktanbieter verliert gegen Bundesligisten:

Über Via­gogo gekaufte Tickets berech­tigen nicht zum Sta­di­on­be­such

Seit Jahren verägert die Ticket-Plattform Viagogo mit ihrem Geschäfsmodell Konzertveranstalter, Fußballvereine und deren Fans. Vor Gerichten kassierte der Zweitmarktanbieter zuletzt Niederlagen, die jüngste nun gegen den FC St. Pauli.

Artikel lesen
Das Logo von Prime Video auf einem Smartphone-Bildschirm 17.12.2025
Amazon

LG München I sieht Irreführung:

Amazon darf Prime-Video-Kunden keine Wer­bung auf­zwängen

Wer sich das werbefreie Prime Video holt, rechnet fest mit Werbefreiheit. Amazon darf einseitig nichts daran ändern und Spots einspielen. Weder das Gesetz noch die Nutzungsbedingungen sehen dies vor. Das hat das LG München I entschieden.

Artikel lesen
Der 3. Strafsenat unter Vorsitz von Prof. Jürgen Schäfer 17.12.2025
Täterschaft

BGH-Leitsatz zur Garantenstellung:

Eltern müssen ihre jugend­li­chen Kinder von Straf­taten abhalten

Begeht ein Jugendlicher eine Straftat, können die Eltern dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Denn auch für bereits strafmündige Minderjährige treffe sie die Pflicht, Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern.

Artikel lesen
Eine Richterin im Gerichtssaal trägt ein Kopftuch, sympathisch lächelnd und zeigt ihren Glauben offen. 13.12.2025
Podcast

Kopftuch bei Richterinnen? / Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz / Ryan-Air-Beschimpfung:

"Ist es nicht tran­s­pa­renter, wenn eine Rich­terin ihren Glauben zeigt?"

Eine Volljuristin möchte Richterin mit Kopftuch werden. Wie sind ihre Erfolgsaussichten? Haben sich die Horrorszenarien zum Selbstbestimmungsgesetz verwirklicht? Wer darf Ryanair beschimpfen? Dies und mehr in Folge 48 des LTO-Podcast.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Ihre Kanzlei: Top oder Flop?

Zur Umfrage
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Görg
Prak­ti­kan­ten­pro­gramm GÖRG law ta­l­ents

Görg , Köln

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
Ju­rist / Wirt­schafts­ju­rist / Voll­ju­rist als Scha­den­sach­be­ar­bei­ter...

DMB Rechtsschutz-Versicherung AG , Köln

Logo von Mueller.legal
Wis­sen­schaft­li­che:r Mit­ar­bei­ter:in (m/w/d) Mar­ken­recht

Mueller.legal , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaftl. Mit­ar­bei­ter (m/w/d) IP & Da­ta &Tech

A&O Shearman , Düs­sel­dorf

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) IP/Tech

Gleiss Lutz , Stutt­gart

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Legal Entity Reduction: Konzernstrukturen rechtssicher vereinfachen

18.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

Kölner Tage Immobilienbesteuerung 2026

19.02.2026, Köln

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Urheberrecht

18.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH