Der Lieferant einer Photovoltaikanlage haftet nicht, wenn er dem Käufer falsche Preise nennt, die er mit dem Einspeisen von gewonnenem Strom erzielen könne. Das entschied das Saarländische OLG in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil von Anfang Februar.
Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken begründeten ihr Urteil damit, dass es alleiniges Risiko des Käufers sei, welche Einnahmen er mit der Anlage tatsächlich erzielen könne. Eine Haftung des Verkäufers komme im entschiedenen Fall weder wegen einer "Beratungspflichtverletzung" durch den Verkäufer noch wegen eines Mangesl an der Kaufsache in Betracht (Urt. v. 02.02.2011, Az. 1 U 31/10).
Das OLG wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Hauseigentümers ab. Der Kläger hatte sich auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Diese wurde in den Jahren 2007 und 2008 in zwei Teilen geliefert und montiert. Da die sogenannte Einspeisevergütung für den mit der Anlage produzierten Strom von Jahr zu Jahr geringer wird, erhielt der Kläger für den zweiten Teil der Anlage einen geringeren Kilowattpreis als für den ersten. Den von ihm so auf 10.000 Euro bezifferten "Schaden" wollte der Hauseigentümer vom Verkäufer ersetzt bekommen.
mbr/LTO-Redaktion
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OLG Saarbrücken : . In: Legal Tribune Online, 21.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2828 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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