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OLG München: Länder müssen Lizenzgebühr für Hochschulbibliotheken zahlen

28.03.2011

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte müssen die Hochschulen Gebühren zahlen - und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2008. Die Entscheidung des OLG München kann Millionen kosten.

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Den Streitwert des Verfahrens setzte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in der bayerischen Landeshauptstadt mit einer Million Euro fest - das sei die Untergrenze, so die Münchner Richter, die mit ihrer Entscheidung  der VG Wort Recht gaben (Urt. v. 24.03.2011, Az.: 6 WG 12/09 - noch nicht veröffentlicht).

Die Verwertungsgesellschaft hatte gegen die 16 deutschen Bundesländer geklagt. Sie begehrte die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte an Hochschulen - zu Recht, wie die OLG-Richter nun befanden.

Mit ihrem 55-seitigen Urteil setzten sie einen Gesamtvertrag
für die Jahre 2008 bis 2012 fest, der die Nutzung regelt. Eine vergleichbare Regelung zwischen der VG Wort und den Bundesländern als Träger von Schulen und Hochschulen gibt es bereits seit 2006 für den Unterricht an Schulen.

Wirtschaftliche Interessen im Wert von einigen 100 Millionen Euro

Mehr als 20 ähnlich gelagerte Verfahren seien derzeit anhängig und es
gehe um wirtschaftliche Interessen im Wert von einigen 100 Millionen
Euro, so die Münchner Richter. Die Nutzung der Texte an Hochschulen müsse
nutzungsbezogen und nicht pauschal vergütet werden.

Die Gebühren richten sich bei der Nutzung im Unterricht nach der Teilnehmerzahl und gehen von vier Euro bei 20 Teilnehmern bis 13 Euro bei 250 Teilnehmern. Darüber wird es bei Verdopplung der Teilnehmerzahl
jeweils drei Euro teurer. Die wissenschaftliche Nutzung kostet zehn Euro.

Für die Vergangenheit könne die Nutzung der Texte zwar nicht mehr
erfasst werden, urteilten die Richter. Doch die künftigen Ergebnisse
könnten sehr wohl auf die Vergangenheit übertragen werden. Die Länder
müssen für die Zeit seit Januar 2008 daher mindestens die
Pauschalsätze zahlen - 712.500 Euro pro Semester. Die Kosten werden
abhängig von den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl auf die
Länder verteilt. 

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

dpa/pl/LTO-Redaktion

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OLG München: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2893 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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