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OLG Hamm zu fliegendem Holzstück auf der Straße: Nie­mand haftet für unab­wend­bares Ereignis

20.08.2015

Traktor

© ahavelaar - fotolia.com

Ein Holzstück wird auf die Fahrbahn geschleudert - und dennoch haftet niemand dafür. Bei umfangreichen Mäharbeiten am Straßenrand müsse man nur zumutbare Sicherheitsvorkehrungen beachten und in diesem Fall hätten sie ausgereicht. 

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Ein Traktor mit einem Mähwerk schleuderte ein Holzstück auf eine Bundesstraße. Das Geschoss traf und beschädigte ein vorbeifahrendes Fahrzeug. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jedoch einen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugeigentümers abgelehnt, da es sich um ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gehandelt habe. Wer notwendige Mäharbeiten durchführe, müsse nur zumutbare Sicherheitsvorkehrungen beachten (Urt. v. 03.07.2015, Az. 11 U 169/14).

Ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalens führte an einem Straßenabschnitt Mäharbeiten durch. Offenbar schleuderte das Mähwerk des Traktors dabei ein Holzstück auf das vorbeifahrende Auto, an dem ein Schaden in Höhe von 680 Euro entstand. Der Fahrzeughalter meinte, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien und forderte vom Land den Ersatz des entstandenen Schadens.

Dieser Ansicht folgte das OLG Hamm nicht. Der vom Fahrzeughalter geschilderte Unfall sei ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen, für welches das Land nicht hafte. Bei umfangreichen Mäharbeiten reiche es demnach aus, wenn die Mähgeräte über eingebaute Sicherheitsvorkehrungen verfügten, die einen Schadenseintritt zumindest unwahrscheinlich machten. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien dann nicht mehr notwendig, schließlich müsse der Aufwand noch vertretbar sein.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass von dem Mähgerät selbst nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen sei. Der Mäher habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, welche die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Mähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduzierten. Bei dieser Sachlage seien dem Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.

ahe/age/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu fliegendem Holzstück auf der Straße: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16664 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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