Die Richter des OLG Hamm haben in einem Beschluss die neue Vorschrift zur Beschneidung von Jungen konkretisiert. Eine Mutter aus Kenia darf ihren Sohn demnach nicht beschneiden lassen. Sowohl die Mutter als auch das Kind selbst müssten erst noch hinreichend über den Eingriff aufgeklärt werden. Ein Sechsjähriger könne zwar nicht selbst entscheiden, seine Wünsche müssten aber berücksichtigt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einer Mutter die Beschneidung ihres Sohnes untersagt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtgerichts (AG) Dortmund bestätigt.
Mit dem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss hat das OLG die gesetzlichen Voraussetzungen der neuen Beschneidungsvorschrift, § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), konkretisiert. Demnach müssen Eltern und Arzt den Eingriff mit dem Kind in einer seinem Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise besprechen. Auch die Eltern selbst müssen zuvor umfassend aufgeklärt werden (Besch. v. 30.08.2013, Az. 3 UF 133/13).
Der Mutter, die aus Kenia stammt, steht das alleinige Sorgerecht zu. Sie wollte ihren sechsjährigen Sohn entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatslandes beschneiden lassen. In Kenia werde der Junge nur so als vollwertiger Mann anerkannt. Daneben hielt sie den Eingriff auch aus hygienischen Gründen für notwendig.
OLG Hamm: Kindeswohl gefährdet
Nach der neuen Vorschrift habe die Mutter grundsätzlich das Recht, in die Beschneidung ihres Kindes einzuwilligen, solange der Junge dies nicht selbst entscheiden könne, betonten die Richter. Allerdings fehle es hierzu an den nötigen Voraussetzungen. Denn das Thema sei mit dem Sohn noch nicht hinreichend besprochen worden, diese Pflicht treffe auch den behandelnden Arzt. Der Junge könne zwar noch nicht selbst über den Eingriff entscheiden, seine Wünsche müssten aber berücksichtigt werden. Aber auch die Mutter selbst sei über die Reichweite des geplanten Eingriffs noch nicht umfassend aufgeklärt worden.
Daher sei es gerechtfertigt, der Mutter die Befugnis zur Einwilligung vorläufig zu entziehen. Andernfalls spreche viel für eine Gefährdung des Kindeswohls. Das OLG gab zu verstehen, dass dies immer von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Hier habe die Mutter ihren ständigen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ihre Motive für eine Beschneidung, die auf den Verhältnissen in Kenia beruhen, hätten daher wenig Gewicht.
Zu berücksichtigen sei hingegen, dass der Sohn evangelisch getauft sei und die Mutter angegeben habe, ihren Sohn bei dem Eingriff nicht begleiten zu können. Letzteres könne das psychische Wohl des Jungen beeinträchtigen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm untersagt Beschneidung: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9673 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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