Weil er angeblich zunächst den Schädiger in Anspruch nehmen wollte, meldete ein Porschefahrer seiner Versicherung einen Schaden erst ein halbes Jahr später. Deswegen bleibt er auf den 5.600 Euro Reparaturkosten sitzen, so das OLG Hamm.
Teilt ein Versicherungsnehmer - in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht - seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mit, kann der Kaskoversicherer berechtigt sein, eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem nun bekannt gewordenem Beschluss entschieden (v. 21.06.2017, Az. 20 U 42/17).
Der klagende Mann hatte seinen Porsche beim beklagten Versicherer kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete er diesem einen Schadensfall vom 23.12.2015. Danach sei die linke Seite seines Fahrzeugs streifenartig beschädigt worden, nachdem er den Wagen am Straßenrand geparkt hatte. Den Schaden habe er - so der Kläger - im Januar 2016 begutachten und für rund 5.600 Euro reparieren lassen. Am Tag des Unfalls habe sich ein Zettel mit dem Namen und der Mobilfunknummer des mutmaßlichen Schädigers befunden. Da darüber aber letztlich kein Schädiger ermittelt werden konnte, habe er sich schließlich an seinen Versicherer gewandt.
Der war hingegen der Auffassung, dass er mittlerweile leistungsfrei geworden sei, weil der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt habe. Außerdem hielt er das vom Unfallschaden gemachte Foto des Porschefahrers für nicht plausibel und auch das eingeholte Gutachten sei unbrauchbar. Das OLG Hamm entschied nun im Sinne des Versicherers und wies die Klage des Fahrers auf Zahlung einer Entschädigung von 5.300 Euro ab.
Ein halbes Jahr bis zur Schadensmeldung ist deutlich zu lang
Nach Auffassung der Hammer Richter kann bereits dahinstehen, ob sich das Schadensereignis wie vom klagenden Porschefahrer geschildert zugetragen hat. Denn der Mann habe schon versäumt, entgegen der Versicherungsbedingungen den Schaden innerhalb einer Woche gegenüber dem Versicherer anzuzeigen. Dass er vorher den Schädiger über die Angaben auf dem Zettel kontaktieren und in Anspruch nehmen wollte, sei dabei unerheblich. Denn die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung vom Versicherer in Anspruch genommen werde, so die Hammer Richter.
Dafür spräche nicht nur das Interesse des Versicherers, nach zeitnaher Meldung eines Schadens und darauf folgender Inanspruchnahme eigene Ermittlungen aufnehmen zu können. Vielmehr sei allgemein bekannt, dass ein Schaden dem Versicherer immer zeitnah nach Schadenseintritt zu melden sei. Zwar hat der Mann im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts zudem von seiner einwöchigen Meldepflicht gewusst. Doch selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätte er nach Ansicht des OLG "nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Meldung etwa ein halbes Jahr nach dem Schadensereignis und nach vollständiger Beseitigung sämtlicher Beschädigungen noch genügen könne."
Auch das vorgelegte Gutachten könne nicht mehr zur Erhaltung seines Anspruchs als Nachweis dafür dienen, dass die verzögerte Anzeige nicht dazu beigetragen habe, dass der Versicherer keine Feststellungen zum Schadensfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen konnte. Das Gutachten weise nämlich Fehler auf und auch die Bestätigung des Sachverständigen lasse nicht erkennen, dass fachgerecht repariert worden sei, so das OLG.
ms/LTO-Redaktion
OLG verneint Anspruch aus Kaskoversicherung: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24739 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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