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OLG Hamm zu Nährwertangaben auf Verpackung: Knu­s­per­müsli darf Ener­gie­wert 'pro Por­tion' angeben

13.06.2019

Mann liest sich Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Müsliverpackung durch

(c) Monkey Business - stock.adobe.com

Anders als das LG Bielefeld findet das OLG Hamm, dass die Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Knuspermüsli-Verpackung "pro Portion" angegeben werden dürfen. Die Energiewerte für 100 Gramm müssten vorne nicht wiederholt werden.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld entschieden, dass auf der Vorderseite einer Knuspermüsli-Verpackung die Nährwertangaben für "eine Portion" und nicht für 100 Gramm angegeben werden dürfen (Urt. v. 13.06.2019, Az. 4 U 130/18).

Der Müslihersteller hatte auf der Seite seiner Knuspermüsli-Verpackung die Nährwertinformationen für 100 Gramm des Müslis sowie für eine zubereitete Portion aus 40 Gramm Müsli und 60 Millilitern Milch angegeben. Auf der Vorderseite wurden die Nährwertangaben für die zubereitete Portion wiederholt, nicht aber die für die 100-Gramm-Portion. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt. 

Das Landgericht (LG) Bielefeld gab der Klage der Verbraucherschützer noch statt. Auf die Berufung des Müsliherstellers hin wies das OLG Hamm die Klage des Bundesverbands nun aber ab. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, bloß wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde, so das Gericht in einer Mitteilung.

Die Angaben auf der Vorderseite bezögen sich dabei auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion. Diese Möglichkeit wird den Herstellen nach Auffassung des Senats in Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV auch eingeräumt. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG zugelassen.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Nährwertangaben auf Verpackung: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35911 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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