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OLG Frankfurt a.M. verbietet Werbung als "Anti Hangover Drink": Alko­hol­be­dingter Kater ist eine Krank­heit

23.09.2019

Weinflasche, -glas und Frau auf der Couch

© Pixel-Shot - stock.adobe.com

Kopfschmerz ist kein seltenes Symptom, wenn man am Vortag Alkohol getrunken hat. Für das OLG Frankfurt a.M. ist die Diagnose klar: man ist krank. Dem Hersteller eines "Anti Hangover Drinks" hat es eine entsprechende Werbung untersagt.

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Das ist doch bestimmt jedem schon einmal passiert. Auf den Feierlichkeiten am Vortag wurde das ein oder andere alkoholische Getränk zu sich genommen und am nächsten Morgen plagen einen Müdigkeit und Kopfschmerzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: dieser Zustand erfüllt alle Voraussetzungen einer Krankheit, wie es am Montag bekannt gab. Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln darf deswegen nicht damit werben, dass sein Produkt einem Alkoholkater vorbeuge, da Lebensmitteln keine krankheitsbezogenen Eigenschaften zugewiesen werden dürften (Urt. v. 12.09.2019, Az. 6 U 114/18).

In Frankurt am Main hatte ein Verein gegen die Werbeaussagen des Unternehmens eines "Anti Hangover Drinks" geklagt. Dieses vertreibt zwei Produkte, eines ist ein pulverförmiger Stick, das das Unternehmen "Drink" nennt und eine trinkfähige Mischung, genannt "Shot". Beide bewirbt es mit Aussagen wie "Natürlich bei Kater" oder "Mit unserem Anti-Hangover Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu".

Nachdem das Landgericht (LG) Frankfurt am Main der Klage stattgegeben hatte, bestätigte das OLG diese Entscheidung nun im Berufungsverfahren. Es verwies dabei auf die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), wonach Lebensmitteln keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden dürfen.  

Der "Kater" als Krankheit

Für die Frankfurter Richter suggeriere das Unternehmen aber gerade den jungen Verbrauchern, dass seine Produkte einem Alkoholkater nach dem Feiern vorbeugen könne. Und weiter heißt es: "Bei einem 'Kater' bzw. 'Hangover' handle es sich auch um eine Krankheit."

Nach eigenen Angaben legte das Gericht den Begriff im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes weit aus. Deswegen fasste das OLG auch "eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers" unter den Krankheitsbegriff. Die Grenze sei bei einer normalen Schwankung der Leistungsfähigkeit erreicht, erklärte der Senat. Deswegen seien Kopfschmerzen eine Krankheit, natürliche physiologische Zustände hingen nicht.

In der nun untersagten Werbung werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. "Sie treten nicht als Folge des natürlichen 'Auf und Ab' des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein", begründete der Senat seine Entscheidung.

Dabei sei nicht maßgeblich, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keine ärztliche Behandlung nötig sei. Für eine Krankheit spreche vielmehr, dass es für den Kater auch einen medizinischen Fachbegriff, nämlich "Veisalgia", gebe, so das OLG.

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt a.M. verbietet Werbung als "Anti Hangover Drink": . In: Legal Tribune Online, 23.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37779 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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