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29349

OLG Frankfurt a. M. zur Werbung über spezielle Behandlungsmethoden: Es darf keine zwei Mei­nungen geben

25.06.2018

Ärztliches Beratungsgespräch (Symbolbild)

Bild: TÜV Süd, flickr, CC BY-ND 2.0, Zuschnitt und skalierung durch LTO

Ein Arzt hatte auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie geworben. Dies dürfe er aber nur, soweit die Wirksamkeit wissenschaftlich unumstritten ist, so das OLG Frankfurt a. M.

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Werbung mit Aussagen zur Wirksamkeit medizinischer Behandlungen ist nur dann erlaubt, wenn diese auch wissenschaftlich gesichert sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in einem Berufungsverfahren gegen einen Arzt entschieden, der auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie wirbt, wie am Montag bekannt wurde. Künftig darf er nicht mehr mit der Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie werben (Urt. v. 21.06.2018, Az. 6 U 74/17).

Ein gewerblicher Unternehmensverband hatte den Mediziner auf Unterlassung verklagt, da er die osteopathische Behandlung als alternativmedizinische Heilmethode ohne wissenschaftlich nachgewiesene Wirksamkeit ansah.

Während das Landgericht (LG) Frankfurt die Klage im März 2017 noch abgewiesen hatte (Az. 2-06 O 302/16), hat der Unternehmerverband vor dem OLG einen Teilerfolg erzielt. Der Arzt darf zwar weiterhin Werbung für die Wirksamkeit von Osteopathie und Säuglingsosteopathie machen, nicht aber für das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie.

Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie nicht nachgewiesen

Das OLG betonte zunächst die allgemeinen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung. Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung sei nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Grundsätzlich seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für den einzelnen Patienten verbunden sein können.

Den Wirksamkeitsnachweis müsse der beklagte Arzt jedoch erst führen, wenn der Kläger hinreichend konkret darlege, dass die Werbebehauptung wissenschaftlich umstritten sei oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle. Dabei müsse die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Nicht ausreichend sei es dagegen, sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu berufen.

Bei der Craniosakralen Osteopathie habe der klagende Unternehmerverband nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit der Behandlungsmethode an jeglicher tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehle, was der beklagte Arzt letztlich nicht widerlegen konnte.

Bei der Behandlung mit Osteopathie spürt der Therapeut mit den Händen Bewegungseinschränkungen des Patienten auf und korrigiert sie. Ziel ist es, Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren. Bei Craniosakraler Osteopathie stehen Schädel und Wirbelsäule im Zentrum dieser Berührungen. 

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt a. M. zur Werbung über spezielle Behandlungsmethoden: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29349 (abgerufen am: 14.05.2025 )

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