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OLG Frankfurt zur Verkehrsüberwachung: Pri­vate Dienst­leister dürfen nicht blitzen

12.11.2019

Blitzer

S. Engels - stock.adobe.com

Städte dürfen private Dienstleister nicht mit der Verkehrsüberwachung beauftragen. Bußgeldbescheide, die so zustande kommen, sind rechtswidrig, entschied das OLG Frankfurt und schob der Praxis einiger Gemeinden einen Riegel vor.

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In einer am Dienstag veröffentlichten Grundsatzentscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigt, dass die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen (Beschl. v. 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19).

"In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig", heißt es in dem Beschluss. Nach Ansicht des Gerichts dürfte das darüber hinaus auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da die Messungen dort ebenfalls von privaten Dienstleistern durchgeführt wurden.

Ein Mann, der geblitzt worden war, ging gegen ein gegen ihn festgesetztes Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gerichtlich vor. Die dem Bußgeld zugrundeliegende Messung führte ein Angestellter einen privaten GmbH durch, mit der die Gemeinde einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der "Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten" geschlossen hatte. Bereits die Vorinstanz hielt das für unzulässig und den Bußgeldbescheid damit für rechtswidrig.

OLG wird wohl auch zur Überwachung ruhenden Verkehrs durch Private entscheiden

Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde entgegnete das OLG, dass die von privaten Unternehmen durchgeführte Verkehrsüberwachung gesetzeswidrig sei. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung habe keine Rechtsgrundlage, weswegen das Regierungspräsidium Kassel auch keine Bußgeldbescheide hätte erlassen dürfen, so das Gericht. Die Behörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen.

Voraussichtlich wird sich das OLG bald auch mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister in Frankfurt befassen. Falls das OLG dann ähnlich entscheidet, könnte es für die Stadt teuer werden: Allein im Jahr 2018 belief sich der Betrag des durch geahndete Parkverstöße eingenommenen Geldes auf circa 600.000 Euro, wie das Gericht in seiner Mitteilung zum nun entschiedenen Verfahren gleich zusätzlich ankündigte.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zur Verkehrsüberwachung: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38665 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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