Ein Fotograf, der Bilder auf dem Microstock-Portal Fotolia anbietet, hat keinen Anspruch darauf, vom Verwender der Bilder als Urheber genannt zu werden. Ein Verzicht auf die Urheberbenennung in den AGB der Plattform sei wirksam, so das OLG.
Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Microstock-Portals Fotolia enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen (Urt. v. 29.09.2022, Az. 11 U 95/21).
Der klagende Fotograf hatte mit dem Portal Fotolia einen Upload-Vertrag geschlossen und dem Portal damit eine Lizenz zur Nutzung seiner Fotos sowie das Recht, Unterlizenzen an die Kunden des Portals zu erteilen, eingeräumt. Eine Kundin von Fotolia hatte seine Bilder auf ihrer Webseite verwendet, ohne ihn als Urheber zu nennen. Der Fotograf verklagte die Kundin daraufhin und verlangte Unterlassung, das Bild ohne Urheberbenennung zu nutzen sowie Schadensersatz.
Revision zum BGH zugelassen
Vor dem OLG hatte seine Klage keinen Erfolg. Der Fotograf habe wirksam auf das Recht zur Urheberbennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, führt das OLG zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen AGB habe "sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen". Diese Formulierung und insbesondere der Begriff "Quelle" seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.
Der Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden und führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Fotolia spreche aufgrund geringer Lizenzgebühren und des geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Für dieses Geschäftsmodell entscheide sich der Urheber willentlich und vermeide damit eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Fotograf ein. "Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert", vertieft das OLG.
Möglicherweise ist das letzte Wort in der Sache aber noch nicht gesprochen. Wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGB für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu AGB von Microstock-Portal: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49768 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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