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OLG Düsseldorf entscheidet Unterlassungsklage: Abo-But­tons ver­stoßen gegen Ver­brau­cher­schutz­recht

08.02.2024

Knopf mit Aufforderung zur Zahlen des Facebook-Abonnements

Auch dieser Bestell-Button genügt den Verbraucherschutzvorgaben nicht, entschied das OLG. Foto: Screenshot/LTO-Redaktion

Weil auf den Bestell-Buttons von Meta "Abonnieren" bzw. nicht "zahlungspflichtig bestellen" stand, muss der Internetkonzern seinen Abo-Kunden womöglich alle bereits eingezogenen Zahlungen zurückerstatten.

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Sämtliche bereits abgeschlossenen Instagram- und Facebook-Abonnements seien unwirksam, weil sie gegen Verbraucherschutzvorgaben verstoßen. Dies erklärte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW). Anlass ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom Donnerstag (08.02.2024, Az. I-20 UKlaG 4/23), mit dem es einer Unterlassungsklage der Verbraucherschützer gegen Meta stattgab.

Nutzer:innen können die sozialen Netzwerke Instagram und Facebook kostenfrei verwenden. Im Gegenzug zeigt Meta ihnen personalisierte Werbung. Wer das nicht möchte, kann seit November 2023 ein werbefreies Abonnement für 9,99 Euro monatlich abschließen. Damit reagiert Meta auf die veränderte Rechtslage in Europa durch Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wegen Verstößen gegen die Verordnung verlor Meta bereits ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen das Bundeskartellamt und musste außerdem zahlreiche Bußgelder bezahlen.

Das daraufhin eingeführte Bezahlmodell funktionierte bislang folgendermaßen: Um ein Abonnement abzuschließen, musste man auf einen Bestell-Button mit der Aufschrift "Abonnieren" oder "weiter zur Zahlung" klicken. Die Verbraucherzentrale NRW sah darin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht.

Das OLG Düsseldorf bestätigte dies nun. Nach § 312j Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Unternehmer, der Online-Verkäufe über einen Bestell-Button abwickelt, diesen mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriften.

OLG: Nicht klar, dass das Abo Geld kostet

Die von Meta gewählten Formulierungen entsprächen dagegen nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB und verstoßen deshalb nach Auffassung des OLG gegen Verbraucherschutzrecht. Bei dem Hinweis "Abonnieren" sei nicht klar, dass der Vertrag kostenpflichtig ist. Die Aufschrift "weiter zur Zahlung" sei dahingehend zwar klarer, man könne allerdings nicht erkennen, dass bereits durch Betätigung des Buttons ein Vertrag abgeschlossen wird.

Eine Meta-Sprecherin erklärte, das OLG-Urteil beziehe sich nur auf sehr spezifische Aspekte des deutschen Verbraucherrechts. "Viele Online-Dienste bieten ähnliche Abo-Modelle an, und wir sind zuversichtlich, dass unser Abo-Modell mit dem europäischen Recht übereinstimmt."

Die Verbraucherzentrale NRW erklärte, Verbaucher:innen, die über den Button ein Abo abgeschlossen haben, seien nicht zahlungspflichtig. Zudem prüfe die Zentrale, ob sie eine Abhilfeklage gegen Meta einreicht, um das Unternehmen dazu zu verpflichten, bereits unrechtmäßig eingezogene Abogebühren zurückzuzahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

dpa/hes/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf entscheidet Unterlassungsklage: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53840 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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