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OLG Düsseldorf zu Leihmutterschaft in Indien: Standesamt muss Vaterschaft anerkennen

23.05.2013

Das Standesamt der Stadt Neuss muss die Vaterschaft eines Deutschen anerkennen, der sein Kind in Indien von einer unverheirateten Leihmutter hat austragen lassen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des OLG Düsseldorf hervor.

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Die Stadt Neuss hatte sich gegen eine Anerkennung gewehrt mit der Begründung, die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft könne nicht nachträglich durch einen Eintrag im Geburtenregister legalisiert werden. Außerdem seien Leihmütter meistens verheiratet und dann sei der Ehemann in Indien der rechtlich verbindliche Vater.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zweifelte nicht daran, dass die Frau in diesem Fall - wie per Urkunde bestätigt - unverheiratet war. Da sie die Vaterschaft des Deutschen bestätigt habe, stehe der Anerkennung mit dem Eintrag im Geburtenregister nichts im Wege (Beschl. v. 26.04.2013, Az. I-3 Wx 211/12).

Auch das deutsche Embryonenschutzgesetz, das ärztliche Leistungen bei Leihmutterschaften verbietet, und das Verbot der Vermittlung von Leihmüttern im Adoptionsvermittlungsgesetz stünden der Anerkennung der Vaterschaft nicht im Wege.

Die indische Leihmutter hatte auch der Adoption ihres Mädchens durch den homosexuellen Lebenspartner des Vaters und der Übernahme des gemeinsamen Sorgerechts durch die beiden Männer ausdrücklich zugestimmt.

Das Paar in Neuss soll Medienberichten zufolge inzwischen zwei Kinder durch Eizellenspenden und Leihmütter in den USA und ein Kind aus Indien haben. Im Fall des in Indien geborenen Mädchens habe das deutsche Konsulat dem Kleinkind eineinhalb Jahre lang einen deutschen Pass verweigert und damit Vater und Kind so lange einen Zwangsaufenthalt in Indien beschert. Die in den USA ausgetragenen Töchter hätten dagegen binnen weniger Wochen mit US-Pässen einreisen können, so das Magazin der Süddeutschen Zeitung.

dpa/age/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zu Leihmutterschaft in Indien: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8790 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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