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OLG Düsseldorf zu Pop-Art: Golfstar Martin Kaymer muss Portrait-Verkauf nicht dulden

23.07.2013

Verfremdete Bilder des bekannten Golfspielers dürfen nicht ohne dessen Zustimmung verkauft werden. Das OLG hat in einem am Mittwoch ergangenen Urteil einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild angenommen. Ein Unternehmer hatte Pop-Art-Portraits von Kaymer auf seiner Webseite angeboten.

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Der Golfprofi Martin Kaymer hat sich erfolgreich gegen den Verkauf von Bildern, welche ihn verfremdet darstellen, gewehrt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verurteilte den Beklagten zu Schadensersatz und dazu, den Verkauf zu unterlassen (Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 190/12).

Im Internet hatte der Unternehmer Bilder des aus Mettmann stammenden Golfers zum Verkauf angeboten. Sie zeigten eine Fotografie, verändert im Stil der Pop-Art. Im Wege einer Auktion erzielte der Verkäufer einen Erlös von 43,50 Euro. Sein Geschäft begründete er vor Gericht mit seiner großen Sympathie für den Sportler. Er hielt den Verkauf auch ohne Kaymers Zustimmung für gerechtfertigt, da er höherem künstlerischen Interesse und der Information der Allgemeinheit diene.

Für das OLG hatten die Bilder allerdings nur vordergründigen "dekorativen Charakter". Erforderlich sei hierfür nur handwerkliches Können, daher wiesen die Portraits im Pop-Art-Stil keinen künstlerischen Gehalt auf. Der Informationswert für die Allgemeinheit sei zudem sehr gering, sodass dieser den Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild nicht rechtfertigen könne. Der Verkauf diene in erster Linie kommerziellen Interessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

una/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zu Pop-Art: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9196 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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