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Encrochat-Daten nach neuem Cannabisgesetz nicht verwertbar: Frei­spruch nach Ein­fuhr von 450 kg Mari­huana

12.04.2024

Marihuana in Tüten

Das neue Cannabis-Gesetz (CanG) ist zum 1. April in Kraft getreten. Foto: stock.adobe/Neuroshock

Ein Mann soll Hunderte Kilo Marihuana geschmuggelt haben. Die Ermittler kamen ihm über verschlüsselte Chat-Nachrichten auf die Schliche. Nun bewahrt ihn das neue Cannabisgesetz vor einer Strafe.

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Wegen des neuen Cannabisgesetzes (CanG) hat das Mannheimer Landgericht (LG) einen 36-Jährigen vom Vorwurf der illegalen Einfuhr von rund 450 Kilogramm Marihuana freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten beschuldigt, im Jahr 2020 mehrmals größere Mengen der Droge von Spanien über Frankreich in den Raum Mannheim geschmuggelt zu haben. Laut Staatsanwaltschaft geht es um einen Gesamtwert von rund 1,9 Millionen Euro. Auf den Mann aufmerksam geworden seien die Ermittler durch die Auswertung von verschlüsselten Chatnachrichten der Software Encrochat.

In der Hauptverhandlung sah die Staatsanwaltschaft die Chatverläufe mit detaillierten Informationen zu den Lieferungen mittels Lastwagen als Hauptbeweismittel.

Anwendungsbereich der Online-Durchsuchung nicht erfüllt

Der Vorsitzende Richter erklärte in der Urteilsbegründung am Freitag, dass sich die Kammer auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom März 2022 stütze. Demnach seien die
verschlüsselten Chats nur unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht verwertbar. Diese seien an den Paragrafen der Strafprozessordnung (StPO) zur Online-Durchsuchung gekoppelt und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Hintergrund sei, dass Cannabis aufgrund des neuen Gesetzes, das Anfang April in Kraft getreten war, nun nicht mehr zu den Betäubungsmitteln zähle und weitere Bedingungen wie Bandenkriminalität nicht zuträfen. Die Nachrichten sind nach Auffassung des Gerichts daher nicht mehr verwertbar.

"Für die Beurteilung der Strafbarkeit sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr das Betäubungsmittelgesetz (dort §§ 29 ff BtMG) die maßgebliche Grundlage, sondern - sofern es ausschließlich um Cannabis gehe - § 34 Konsumcannabisgesetz (KCanG)", heißt es in der Presserklärung des Gerichts vom Freitag. Eine Strafbarkeit des Angeklagten käme im vorliegenden Verfahren jedoch "nur" nach § 34 Abs. 3 Nr. 1und Nr. 4 KCanG, nicht aber nach § 34 Abs. 4 KCanG in Betracht. Und nur auf diese Vorschrift verweist die Regelung zur Online-Durchsuchung in § 100b Abs.2 Nr.5a StPO.

Staatsanwaltschaft plant Revision

Hätte es sich um eine andere Droge gehandelt, so der Vorsitzende Richter, wäre das Urteil unter Umständen anders ausgefallen. Die Kammer sei nicht von der Unschuld des Mannes überzeugt. Aber ohne die Encrochats fehlten schlussendlich überzeugende Beweise.

Das LG ordnete eine finanzielle Entschädigung an den 36-Jährigen für die verbrachte Untersuchungshaft an. Die Kammer schloss sich damit den Forderungen der Verteidigung an. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von acht Jahren gefordert. Sie will laut einer Sprecherin in Revision gehen. Der BGH wird somit prüfen, ob das Landgericht die Gesetzeslage korrekt interpretiert hat.

xp/hs/dpa/LTO-Redaktion

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Encrochat-Daten nach neuem Cannabisgesetz nicht verwertbar: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54325 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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