Wie am Mittwoch bekannt wurde, entschied das LSG Sachsen-Anhalt, dass Hartz IV-Empfängern eine Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt kam zu dem Schluss, dass die Entschädigung nicht niedriger ausfallen darf, weil der Kläger keine Einkünfte hat. Die maßgebliche Regelung in § 21 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung regelt, setze lediglich voraus, dass der Zeuge einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt und nicht erwerbstätig ist (Beschl. v. 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09).
Diese Voraussetzungen sah das LSG bei einem arbeitslosen Hartz IV-Empfänger, der den Haushalt für Lebensgefährtin und Mutter führte, als erfüllt an. Deshalb erhöhte es die Zeitaufwandsentschädigung, die zunächst auf 3 Euro festgelegt wurde, auf die in § 21 JVEG vorgesehenen 12 Euro.
Das Gericht merkte aber gleichzeitig an, dass dadurch berufstätige Kläger mit geringem Einkommen benachteiligt sein könnten, wenn sie einen geringeren Bruttolohn erhielten. Ihnen steht nach § 22 JVEG nur eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe des regelmäßigen Bruttoverdienstes zu, der niedriger als 12 Euro ausfallen kann. Nichtsdestotrotz könne ein Hartz IV-Empfänger eine Zeitaufwandsentschädigung nach § 21 JVEG in voller Höhe verlangen.
asc/LTO-Redaktion
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LSG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4874 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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