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38769

LSG zu starker Beinbehaarung: Laser-Epi­la­tion ist keine Kas­sen­leis­tung

19.11.2019

Behaarte Männerbeine

(c) Taro - stock.adobe.com

Eine Laser-Epilation starker Beinbehaarung muss die Krankenkasse auch bei Jugendlichen nicht bezahlen. Das hat LSG Niedersachen-Bremen entschieden.

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Eine Laser-Epilation bei starker Beinbehaarung ist keine Kassenleistung. Auch nicht, wenn es um Jugendliche geht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden (Urt. v. 29.10.2019, Az. L 4 KR 457/16).

Geklagt hatten zwei Geschwister, ein 17-jähriges Mädchen und ein 16-jähriger Junge. Sie leiden an sogenannter Hypertrichose, was bei ihnen zu einem ausgeprägten Haarwuchs an den Beinen führt. Die beiden litten sehr unter ihrem Aussehen, die Schwester befand sich aufgrund dessen sogar in psychotherapeutischer Behandlung. Auf Empfehlung der Psychotherapeutin und mit Unterstützung des Hausarztes, laut dem dies die einzige Behandlungsmethode darstellt, beantragten die Geschwister bei ihrer Krankenkasse eine Laser-Epilation. 

Keine Enthaarung von durch Kleidung verdeckten Körperteilen

Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab. Eine Enthaarung werde nur für Körperteile bezahlt, die nicht mit normaler Kleidung bedeckt werden können. Die Kosten für eine Epilation von Gesicht und Händen würden im Einzelfall übernommen, eine Epilation der Beine nicht. Die Kasse verwies auf die Möglichkeit, die Beine durch Rasur, Wachs oder Cremes zumindest zeitweise zu enthaaren.

Die Geschwister wandten, vertreten durch ihre Eltern, dagegen ein, dass das Bedecken der Beine durch Kleidung im Sommer bei warmen Temperaturen nicht zumutbar sei. Außerdem sei das Bedecken im Sportunterricht in der Schule insbesondere beim Schwimmen schlichtweg nicht möglich. Die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bestätigte jedoch die Entscheidung der Krankenkasse. Eine Enthaarung der Beine werde eben nicht vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen erfasst. Lediglich das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit könne daran etwas ändern, eine solche liege in diesem Fall jedoch nicht vor.

Starke Beinbehaarung als Krankheit?

Dieser Auffassung schloss sich zunächst das Sozialgericht (SG) Stade an und ging dabei so weit, dass eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkasse schon deshalb nicht bestehe, weil die Hypertrichose gar keine Krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) V sei. Für die Annahme einer Krankheit im rechtlichen Sinne reiche nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit aus. Es müssten vielmehr eine Beeinträchtigung der Körperfunktionen und eine entstellend wirkende Abweichung vom Regelfall hinzutreten. Eine solche Entstellung, die die Geschwister zu einem Rückzug aus der Öffentlichkeit und einer Vereinsamung zwingen würde, liegt aus Sicht des SG deshalb nicht vor.

Das LSG entschied nun ebenfalls, dass die beantragte Behandlung nicht von der Krankenkasse zu übernehmen sei. Es ließ dabei offen, ob es sich bei der übermäßig starken Behaarung um eine Krankheit handelt. Jedenfalls bestehe aber kein Anspruch auf Behandlung mit der begehrten Therapie nach dem des SGB V. Eine Laser-Epilation sei nicht vom Leistungskatalog der Krankenkassen umfasst, da der Gemeinsame Bundesausschuss keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Behandlungsmethode abgegeben habe. Der Umfang der von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen sei in Richtlinien verbindlich festgelegt entsprechend auch für die Gerichte bindend.

ast/LTO-Redaktion

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LSG zu starker Beinbehaarung: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38769 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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