Private Krankenversicherer müssen ausführlich darlegen, auf welcher Grundlage sie Beiträge erhöhen. Eine vollständige Offenlegung der Kalkulation können Versicherte aber nicht verlangen, entschied der BGH – und erschwert damit Klagen.
Private Krankenversicherungen haben bei der Erhöhung von Beiträgen und der Verwendung von Rückstellungen einen Spielraum und müssen nur in gewissen Grenzen darlegen, wie sie die Beträge kalkuliert haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und gab damit dem Versicherer Axa im Wesentlichen recht (Urt. v. 20.03.2024, Az. IV ZR 68/22). Damit dürften es privat Versicherte künftig schwerer haben, gegen steigende Prämien vorzugehen.
Private Krankenversicherungen berechnen die Höhe ihrer Prämien anhand des Leistungsumfangs und des individuellen Risikos ihrer Versicherten. Sollte es aus Sicht des Versicherers nötig sein, die Beiträge zu erhöhen, muss er den genauen Mehrbetrag begründen und belegen, dass seine neue Kalkulation korrekt ist. Im Rahmen der Anpassung haben die Versicherer die Beitragserhöhungen möglichst gering zu halten, insbesondere für ältere Menschen. Dafür sollen sie etwaige Mittel aus Rückstellungen nutzen.
Der Versicherte bezweifelte, dass Axa diese Limitierung in seinem Fall ordnungsgemäß durchgeführt hatte und klagte gegen die Beitragseröhung. Zudem verlangte er Rückerstattung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile. Er bezweifelte, dass die Versicherung die Rückstellungen ordnungsgemäß eingesetzt hatte und verlangte mehr Informationen. In den Vorinstanzen hatte er Erfolg, der BGH hob das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin nun aber auf.
Versicherte müssen Rechtsverletzung darlegen
Der Versicherte trage die Beweislast und primäre Darlegungslast dafür, dass er durch die Verteilung der Mittel in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei, so der 4. Zivilsenat. Weil der Versicherte aber keinen Einblick in die Kassen und Töpfe der Krankenversicherungen habe, treffe die Versicherung eine sekundäre Darlegungslast. Sie müsse offenlegen, welche Parameter der Limitierungsentscheidung zugrunde lagen.
Für sich behalten darf die Versicherung dagegen, wie die Mittel über die unterschiedlichen Tarife hinweg verteilt wurden. Bei der Verwendung von Rückstellungen gehe es nicht um die Belange eines Einzelnen, sondern um das Interesse der Gemeinschaft der Versicherten, wie der Senat schon während der Verhandlung unterstrichen hatte.
Außerdem sei ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, dass die Verwendung der Rückstellungen einer Überprüfung durch Treuhänder unterliege, die dafür umfangreiche Informationen von den Versicherungen erhielten (vgl. § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz). Eine vollständige gerichtliche Kontrolle von Limitierungsmaßnahmen, insbesondere eine "Motiv- oder Begründungskontrolle", erfolgt laut BGH nicht. Die gerichtlich Prüfung sei vielmehr auf besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten begrenzt. Denn nur solche seien überhaupt geeignet, eine Überschreitung des Spielraums für die Limitierungsmaßnahmen zu begründen.
Eine Anpassung der Prämien bleibe daher unabhängig davon wirksam, ob Limitierungsmaßnahme fehlerfrei erfolgt ist, sofern die Nachkalkulation den gesetzlichen Anforderungen entspreche, so die Karlsruher Richter.
Klagewelle damit ausgebremst?
Der BGH hat das Urteil des LG Berlin aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht muss die Nachkalkulation der Prämie nun erneut prüfen und die Limitierungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des BGH neu beurteilen.
Der 4. Senat hatte schon im Vorfeld erkennen lassen, dass die Maßstäbe für Versicherer nicht zu streng sein dürften. Derzeit gebe es eine Lawine von Verfahren an Landgerichten, in denen einzelne Versicherungsnehmer gegen Tariferhöhungen vorgingen. Die Zahl der Verfahren überschreite inzwischen die Zahl der Verfahren im Dieselskandal.
Die Axa begrüßte das Urteil. Der BGH habe damit bekräftigt, dass bisher vorgelegte Unterlagen ausreichten und Versicherungen keine weitergehenden Dokumentationspflichten aufgebürdet werden können.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Erhöhung von Versicherungsprämien: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54161 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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