Loriot wird vermutlich tagtäglich zitiert, seine Sketche und Sprüche gelten schließlich als echte Klassiker. Doch was jedem Fan im Alltag gewährt sei, gilt nicht unbedingt für Autoren. Das Braunschweiger Landgericht muss klären, ob in einer Loriot-Biografie rechtmäßig zitiert wurde. Ein Vergleich zwischen der klagenden Tochter des Humoristen und dem beklagten Münchner Riva-Verlag ist am Dienstag gescheitert. Ein Urteil soll am 16. Januar 2013 verkündet werden.
Bei dem Streit geht es um die Biografie, die der Journalist Dieter Lobenbrett geschrieben hat. Das Buch kam kurz nach dem Tod Vicco von Bülows im Sommer 2011 auf den Markt. Susanne von Bülow, eine seiner Töchter, will
nun die Biografie per Gerichtsbeschluss vom Markt nehmen lassen.
Der Vorsitzende Richter des Landgericht (LG) Braunschweig, Jochen Meyer, prophezeit eine "mühsame Prozedur": "Wir werden alle 68 Textstellen einzeln anschauen". Einige der Zitate seien eindeutig schutzwürdig, andere wieder nicht. Urheberrechtlich geschützt sind Aussagen und Gedanken, die aus der Masse des Alltäglichen herausragen, auch eine individuelle Sprache sei schützenswert. Man dürfe zitieren, wenn eine Verbindung des eigenen Werks und der Zitate bestehe, erläuterte Meyer das Urheberrecht.
Verlag: "Tochter ist nicht klagebefugt."
Nach Ansicht der Tochter Loriots, die selbst nicht nach Braunschweig kam, hat sich der Autor jedoch nicht mit dem Werk des Humoristen auseinandergesetzt, sondern seine Zitate vielmehr zur Ausschmückung des Buches verwendet.
Riva-Geschäftsführer Oliver Kuhn ist sich sicher, dass die gesamte Branche auf das Urteil blicken wird. Als Verleger habe er die Sorge, dass zunehmend auch bei kritischen, unliebsamen Biografien die Gerichte eingeschaltet werden könnten. "Wir wollten einige Zitate rausnehmen", sagte der Anwalt des Riva-Verlags, Konstantin Wegner. Doch dieses Angebot sei im Vorfeld der Verhandlung auf taube Ohren gestoßen. Und auch vor Gericht stellte die Anwältin der Klägerin fest: "Aus Sicht der Klägerin gibt es keine Möglichkeit der Einigung, sie möchte das entschieden haben."
Der Verlag bezweifelt, dass Susanne von Bülow Inhaberin der geltend gemachten Rechte ist. Da Loriot zu Lebzeiten die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen Werken einem anderen Verlag übertragen habe, sei nur dieser klagebefugt. Auch inhaltlich sei die Klage unbegründet. Viele der übernommenen Zitate hätten schon gar nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Im Übrigen sei die Übernahme der Zitate von dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt.
una/dpa/LTO-Redaktion
LG Braunschweig prüft Urheberrechtsverletzung: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7602 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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