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LG Osnabrück zu Hate Speech: "Ich hoffe, sie werden alle brennen" ist nicht meta­pho­risch gemeint

21.04.2023

Ein Mann am Telefon

Das AG Lingen muss erneut über einen Strafbefehl wegen Bedrohung entscheiden. Bild: ilijaa - stock.adobe.com

Wütend beschwerte sich ein Mann bei einem Regionalpolitiker und sagte, dass er hoffe, dieser möge bald "brennen". Das AG lehnte den Erlass eines Strafbefehls noch ab, weil das metaphorisch gemeint sei. Das LG Osnabrück sah das nun anders.

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Der gegenüber dem Politiker geäußerte Satz "Ich hoffe, wir kriegen einen richtig heißen Herbst, und Sie werden alle brennen" ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Osnabrück eine ernstzunehmende Bedrohung und nicht bloß metaphorisch gemeint. Das Amtsgericht (AG) Lingen (Ems) muss deshalb erneut über den Erlass eines Strafbefehls wegen Bedrohung entscheiden, wie das LG am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 18.04.2023, Az. 18 Qs 13/23). 

Hintergrund ist ein von der Staatsanwaltschaft Osnabrück beantragter Strafbefehl wegen Bedrohung, § 241 StGB. Bei einem Telefonat mit einem Regionalpolitiker aus dem Emsland soll sich der Mann erst über die politische Lage beschwert und dann geäußert haben: "Ich hoffe, wir kriegen einen richtig heißen Herbst, und Sie werden alle brennen". Das AG hatte den Erlass des Strafbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Das Wort "brennen" ist laut AG metaphorisch zu verstehen. Gemeint sei, dass die Politik mit Druck zu rechnen habe. Im Übrigen habe der Anrufer kein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Eintritt er Einfluss habe oder zu haben vorgebe.  

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen hatte vor dem LG Erfolg. Das AG habe der Äußerung zu Unrecht den Charakter einer objektiv ernstzunehmenden Bedrohung abgesprochen. Nach Auffassung der Kammer habe insbesondere die Drohung "Sie werden alle brennen" aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht nur metaphorischen Charakter. Vielmehr lasse sie erwarten, dass von dem Anrufer zumindest unterstützte Brandanschläge auf politische Einrichtungen oder Mandatsträger die Quittung für eine aus seiner Sicht verfehlte Politik sein sollen.

Das AG muss nun erneut über den Strafbefehlsantrag entscheiden. An die Rechtsauffassung des LG ist es dabei aber nicht gebunden. Es kann den Strafbefehl erlassen oder aber eine Hauptverhandlung anberaumen, um über den Sachverhalt durch Urteil zu entscheiden.

acr/LTO-Redaktion

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LG Osnabrück zu Hate Speech: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51597 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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