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LG München I schützt beliebtes Weihnachtsgetränk: Wo Glühwein drauf­steht, muss auch Glühwein drin sein

21.11.2022

Eine Gruppe Menschen hält Tassen mit Glühwein auf einem Weihnachtsmarkt

Die Deutschen trinken jährlich rund 50 Millionen Liter Glühwein. Was aber überhaupt als Glühwein verkauft werden darf, unterliegt genauen Bestimmungen. Foto: Joscha/stock.adobe.com

Ein weinhaltiges Getränk, das mit Bockbierwürze versetzt wurde, ist kein Glühwein, so das LG München I. Das Getränk habe einen deutlich zu hohen Wassergehalt. Die Bezeichnung als "Glühwein" sei daher irreführend für Verbraucher.

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Ein Brauhaus darf keinen mit Bockbierwürze versetzten Wein als Glühwein anbieten. Das entschied das Landgericht (LG) München I (Urt. v. 17.11.2022, Az. 17 HKO 8213/18) und gab damit der Klage einer Weinkellerei statt.

"Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage", erklärt das LG in einer Pressemitteilung von Montag – und beantwortet diese Frage nach Anhörung eines Önologen, also eines Experten für Weinherstellung, eindeutig: "Kein Wein". Dem Verfahren zugrunde liegt ein Streit zwischen einer Weinkellerei und einem Brauhaus. Das Brauhaus bot "Glühwein" an. Dabei handelte es sich um ein weinhaltiges Getränk, das mit Bockbierwürze versetzt wurde.

Bockbierwürze, so erklärte der Önologe in der mündlichen Verhandlung, werde lediglich historisch bedingt "Würze" genannt. Es handele sich eigentlich aber gar nicht um ein Gewürz, sondern um eine Flüssigkeit, die mit Gewürzen versetzt sei und mangels hoher Konzentration viel Wasser enthalte.

Dieser Wassergehalt, der mit dieser Bockbierwürze in den Wein gelange, ist laut LG zu hoch. "Der Begriff 'Wein' wird hierdurch in unzulässiger Weise 'verwässert'", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Denn Glühwein dürfe nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Per EU-Verordnung (Nr. 251/2014) sei festgelegt, dass Wasser nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen in den Glühwein gelangen darf – und das in so geringer Menge wie möglich. Durch die Bockbierwürze habe der Wein aber einen Wassergehalt von zwei Prozent gehabt, was deutlich zu viel sein. Die Bezeichnung als Glühwein sei daher irreführend für Verbraucher:innen.

Nachdem das nun klargestellt sei, empfiehlt die Pressestelle des LG nun "eine kleine 'Verkostung' dieses kulturell geschützten Getränks, um sich selbst ein Bild zu machen".

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

ast/LTO-Redaktion

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LG München I schützt beliebtes Weihnachtsgetränk: Wo Glühwein draufsteht, muss auch Glühwein drin sein . In: Legal Tribune Online, 21.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50229/ (abgerufen am: 04.06.2023 )

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