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LG München I zu Bericht über Wirecard-Kronzeuge: Bild-Zei­tung mis­sach­tete Unschulds­ver­mu­tung

von Pauline Dietrich, LL.M. und Dr. Felix W. Zimmermann

21.04.2022

Das Bild zeigt einen Artikel über den Wirecard-Skandal und die Kontroversen um die Berichterstattung der "Bild"-Zeitung.

Um diese Wirecard-Berichterstattung der Bild ging es vor dem LG München I.  Foto: Tobias Arhelger - stock.adobe.com. Collage und Zuschnitt von LTO

Einen Verdächtigen bereits im Ermittlungsverfahren als "Strippenzieher" oder "Schlüsselfigur" zu bezeichnen geht zu weit – insbesondere einen Kronzeugen im Wirecard-Skandal. So das LG München I zu einer Berichterstattung der Bild-Zeitung.

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Die Bild berichtete über den Kronzeugen im Wirecard-Skandal Oliver B. vorverurteilend und muss die entsprechende identifizierende Berichterstattung unterlassen. Das entschied das Landgericht (LG) München I (Urt. v. 20.04.2022, Az. 9 O 11679/20). Nach dem LTO vorliegenden Urteil missachtete die Bild Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, indem sie B. unter anderem als "Schlüsselfigur" darstellte – und das im Stadium des Ermittlungsverfahrens. 

Der klagende Oliver B. leitete eine Wirecard-Tochter mit Sitz in Dubai. Sie spielte eine zentrale Rolle im Wirecard-Skandal, die Staatsanwaltschaft ermittelte. Im Zuge dessen stellte sich Oliver B. im Juli 2020 den Behörden freiwillig und bot den Ermittelnden seine Kooperation an. Seitdem sitzt er in U-Haft in Bayern. Am 24. Juli 2020 und damit ein paar Tage nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen via Pressemitteilung öffentlich machte, veröffentlichte die Bild-Zeitung einen Video-Beitrag und einen nahezu wortgleichen schriftlichen Beitrag, in denen sie erstens den vollen Namen von Oliver B. nannte. Zweitens wird er darin als "Strippenzieher einer kriminellen Bande, die Milliarden verschwinden lässt", als "Schlüsselfigur im Wirecard-Krimi" und derjenige, der "sich mit seinen Chefs zur Begehung von Straftaten verabredet" bezeichnet. Außerdem enthielten die Beiträge drittens Bildnisse von Oliver B., zu dessen Verwendung er nicht zugestimmt hatte.

"Schlüsselfigur" vorverurteilend

Gegen die Berichterstattung zog B. vertreten durch Brost Claßen Rechtsanwälte vor Gericht. Den Unterlassungsantrag in Bezug auf die identifizierende Wortberichterstattung stützte er auf eine Missachtung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. So hätte die Bild ihm keine ausreichende zeitliche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Außerdem habe sie unter voller Identifizierbarmachung "im denkbar frühesten Verfahrensstadium" berichtet und damit die Unschuldsvermutung missachtet. Die Bezeichnung des Unternehmers als "Schlüsselfigur" erwecke den Eindruck, er sei bereits seiner Taten überführt. Das sei insbesondere im Hinblick auf die Stellung Oliver B.s als Kronzeuge problematisch. Eine Selbstöffnung, die eine Berichterstattung rechtfertige liege nicht vor. Er habe sich niemals bewusst mit einem Bild in die Öffentlichkeit begeben.

Zum anderen ging Oliver B. gegen die Bildberichterstattung vor. Diese sei ohne Einwilligung erfolgt. Zudem gefährde sie seine Angehörigen, offenbar anspielend auf mögliche Racheaktionen geprellter Wirecard-Kunden. 

Die Bild-Zeitung, vertreten durch RAUE Rechtsanwälte, vertritt hingegen die Meinung, dass Oliver B. schon zuvor mit seinem vollen Namen und Foto werbend in die Öffentlichkeit getreten sei. Zudem bestehe wegen des dringenden Tatverdachts und der zentralen Rolle B.s im Wirecard-Skandal ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch in Bezug auf die Fotos. Der Unschuldsvermutung könne in Anbetracht der Beweistatsachen kein maßgebliches Gewicht mehr zukommen.

Dringender Tatverdacht reicht nicht aus

Mit dieser Argumentation hatte die Bild aber keinen Erfolg. Nachdem das LG München I zunächst per Beschluss und dann per Urteil die Berichterstattung vorläufig im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte, wies das OLG München die dagegen eingelegte Berufung der Bild zurück. Nun beschäftigte sich das LG München I im Hauptsacheverfahren mit dem Fall – wieder mit Erfolg für Oliver B.

Grundsätzlich sei eine personenbezogene Wortberichterstattung zwar zulässig. Es müsse aber stets eine Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen stattfinden. Dabei differenziert das LG zwischen der identifizierenden Berichterstattung mit Namensnennung und der Bildberichterstattung.

In Bezug auf die Berichterstattung stehe auf der einen Seite das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf die hervorgehobene Position Oliver B.s bei der Wirecard-Tochter. Zudem zeige der Untersuchungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft, dass ein dringender Tatverdacht bestehe. Allerdings sei zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtslage noch nicht einmal Anklage gegen B. erhoben worden. Laut BGH, auf den sich das LG beruft, müssten die Medien zu dem Zeitpunkt noch in besonderem Maße sorgfältig vorgehen – vor allem, weil die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahren mit dem Nachweis der Schuld gleichsetze. Erst mit der Rechtskraft des Strafurteils entfalle die Unschuldsvermutung, so das LG.

Eindruck eines "Haupttäters" erweckt

Die Unschuldsvermutung habe die Bild im konkreten Fall nicht beachtet. Eine mögliche Beteiligung B.s an den ihm vorgeworfenen Taten werde als bereits sicher hingestellt. Dass sich das Verfahren noch im Ermittlungsstadium befand, werde nicht hinreichend deutlich. Insbesondere durch die Formulierungen "Strippenzieher einer kriminellen Bande, die Milliarden verschwinden lässt", "Schlüsselfigur" und derjenige, der "sich mit seinen Chefs zur Begehung von Straftaten verabredet" werden der Eindruck erweckt, es handle sich bei B. um den eigentlichen Haupttäter bzw. Initiator des Betrugsgeschehens. Die Berichterstattung sei damit vorverurteilend. Die Berichterstattung könne auch nicht mit dem Geständnis des B. gerechtfertigt werden, da ein solches nicht dazu führe, dass die Unschuldsvermutung völlig aufgehoben werde. 

Die Bildberichterstattung lässt das LG München I aus denselben Gründen ebenfalls nicht durchgehen. Daran seien sogar noch strengere Voraussetzungen geknüpft. Außerdem liege keine Einwilligung B.s vor.

Bloße Namensnennung laut OLG zulässig

Das Verbot der identifizierende Berichterstattung stützte das Gericht auf die vorverurteilende nicht ausgewogene Berichterstattung. Allerdings hatte es in einem Verfahren von B. gegen den SPIEGEL auch die bloße Namensnennung für unzulässig erachtet (Beschl v. 16.12.2020 - 9 O 15459/20). Das OLG München sah dies im Berufungsverfahren allerdings anders und beschloss, dass die Namensnennung ohne Vorverurteilung zulässig sei (Beschl. v. 18.05.2021 - 18 U 144/21 Pr).

Ob die Bild gegen das Urteil Berufung einlegt, konnte der Axel Springer Verlag bis Redaktionsschluss noch nicht beantworten.

Der vom LG entschiedene Fall betrifft eine grundsätzliche Frage. Die Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung führt dazu, dass Personen vor Berichterstattung besonders geschützt sind, wenn gegen sie strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben werden. Die dann zu beachtende Unschuldsvermutung verlangt nach der Rechtsprechung zurückhaltende Berichterstattung. Ob dies auch dann sachgerecht ist, wenn die betroffene Person im Ermittlungsverfahren geständig ist, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

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LG München I zu Bericht über Wirecard-Kronzeuge: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48202 (abgerufen am: 18.05.2025 )

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