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LG München I zu Ärztebewertungsportal: Jameda darf Basis­kunden nicht für Wer­bung benutzen

06.12.2019

Arzt am Computer

tippapatt - stock.adobe.com

Die Ärztebewertungsplattform Jameda muss eine weitere Niederlage vor Gericht einstecken. Auch das LG München I findet, dass Jameda die Rolle des "neutralen Informationsmittlers" verlässt und zahlenden Ärzten "verdeckte Vorteile" gewährt.

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Drei Ärzte haben das Online-Bewertungsportal Jameda erfolgreich auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das Landgericht (LG) München I entschied am Freitag, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist (Urt. v. 06.12.2019, Az. 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18). Dadurch verlasse Jameda die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers" und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen "verdeckten Vorteil". Damit entschieden die Münchener Richter ähnlich wie ihre Kollegen am Kölner Oberlandesgericht, die vor rund drei Wochen ebenfalls zwei Klagen auf Löschung des Profils stattgaben.

Das Münchner Gericht betonte zunächst, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle – solange Jameda seine Stellung als "neutraler Informationsmittler" wahre und seinen zahlenden Kunden keine "verdeckten Vorteile" gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft. Eine Gewährung "verdeckter Vorteile" sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und dies für die Nutzer nicht erkennbar sei.

Jameda: Neues Seiten-Layout hat das Problem nicht mehr

Das LG störte sich insbesondere daran, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte "Expertenratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht. Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potenziellen Patienten von den Basiskunden weg hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlenden Kunden von Jameda sind, zu lenken. Der Umstand, dass sie als "Experten" einen Artikel veröffentlicht haben, erweckt laut Gericht den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden. Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat die Kammer dagegen nicht beanstandet.

Jameda wertete die drei Urteile als grundsätzliche Bestätigung des Rechtes auf eine vollständige Auflistung der Ärzte zur Information der Patienten. Ohnehin bezögen sich die drei Fälle auf ein veraltetes Layout, das inzwischen überholt sei. "Wir sind überzeugt, dass vollständige Arztlisten Patienten einen essenziellen Mehrwert für eine informierte Arztwahl liefern. Der offene Dialog über unsere Vision, die Gesundheitsversorgung in Deutschland zu verbessern, ist uns sehr wichtig", sagte Jameda-Geschäftsführer Florian Weiß.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits 2014, dass Ärzte keinen Anspruch auf Löschung ihrer Basisdaten und Bewertungen auf dem Portal haben. Im Februar 2018 entschied der BGH aber, dass das Portal dabei neutral bleiben muss.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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LG München I zu Ärztebewertungsportal: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39117 (abgerufen am: 10.05.2026 )

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