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LG München I zum Pferdesport: Eine Reit­be­tei­li­gung bein­haltet nicht auto­ma­tisch einen Haf­tungs­aus­schluss

17.12.2020

Ein Schimmel (Symbolbild; nicht Jashita)

© callipso88 - stock.adobe.com

Nur weil eine Reiterin mit der Halterin eines Pferdes eine Reitbeteiligung vereinbart hat, ist untereinander die Haftung noch nicht ausgeschlossen, wenn das Tier die Reiterin verletzt, entschied das LG München I.

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Eine Reiterin schließt mit der Halterin des Pferdes eine Reitbeteiligung ab, wird von dem Tier getreten und verletzt: Ein realitätsnaher Fall, der nun vor Gericht landete. Schadensersatz könne die Reitrin von der Halterin in dieser Konstellation verlangen, entschied das Landgericht (LG) München I in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Grundurteil. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führe nämlich nicht per se zu einem Haftungsausschluss zugunsten des Pferdehalters (Az. 20 O 2974/19).

In dem Streit hatte eine Reiterin die Halterin eines Pferdes verklagt, weil sie beim Striegeln von deren Araber-Schimmelstute namens Jashita getreten worden war. Dadurch erlitt sie einen Kreuz- und Innenbandriss am Knie und forderte in der Folge Schadensersatz und Schmerzensgeld von rund 20.000 Euro von Jashitas Halterin. Ihren Anspruch stützte die Reiterin auf die Tierhalterhaftung aus § 833 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Halterin hatte dagegen argumentiert, dass ihre Haftung durch die vereinbarte Reitbeteiligung ausgeschlossen sei. Zumindest habe die Reiterin dadurch die Aufsicht über das Pferd übernommen und sei deswegen jedenfalls mitverantwortlich. Außerdem habe die Reiterin beim Striegeln nach einer Bremse auf der Schimmelstute geschlagen und somit den Tritt selbst provoziert.

Haftungsausschluss muss ausdrücklich geregelt werden

Das LG München I hat allerdings weder einen Haftungsausschluss wegen der vereinbarten Reitbeteiligung noch ein Mitverschulden der verletzten Reiterin angenommen. Die Begründung: Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen, so das LG.

Im konkreten Fall hätten, so das Gericht, die Parteien sogar explizit vereinbart, dass die Reiterin als Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte, was klar gegen einen Haftungsausschluss spreche. Durch den Vertrag sei die Reiterin nämlich auch entsprechend verpflichtet worden, eine Unfallversicherung abzuschließen.

Nachdem die 20. Zivilkammer einen Sachverständigen angehört hatte, schloss sie auch ein Mitverschulden der Reiterin aus. Ein Tritt mit dem Hinterlauf sei keine zu erwartende Reaktion bei einem Schlag auf die Kruppe, also den Übergangsbereich zwischen Lendenwirbelsäule, Kreuzbein und Schwanzwirbeln des Tieres, stellte der Tierkenner fest, dessen Auffassung das LG folgte.

Da die Parteien noch darüber streiten, welche Verletzungen genau durch den Tritt des Pferdes verursacht wurden, hat das Gericht zunächst ein Grundurteil gesprochen. Sofern es rechtskräftig wird, wird in einem zweiten Schritt die Höhe des Schadensersatzes bestimmt.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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LG München I zum Pferdesport: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43769 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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