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Online-Apotheke Doc Morris unterliegt vor LG Mosbach: Keine Arzn­ei­mittel auf Knopf­druck

15.02.2018

Arzneimittelkauf über Internet

© chuck - stock.adobe.com

Das Geschäftsmodell der Online-Apotheke Doc Morris ist rechtswidrig, meint das LG Mosbach. Arzneimittel dürften nur in einer Apotheke verkauft werden. Damit torpedierte man bereits zum zweiten Mal eine Verkaufspraxis des Unternehmens.

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Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in Apotheken verkauft werden, das schreibt § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) klar vor. Was das für eine Online-Apotheke bedeutet, die ihre Produkte vor Ort verkauft, hat nun das Landgericht (LG) Mosbach präzisiert. Mit seiner Entscheidung vom Donnerstag untersagte es dem niederländischen Unternehmen Doc Morris, wie bisher in Deutschland Medikamente zu verkaufen (Urt. v. 15.02.2018, Az. 4 O 37/17 u. a.).

Geklagt hatte die Konkurrenz: Vier Apotheker und ein Verband wandten sich gegen das Geschäftsmodell der Online-Apotheke, die im beschaulichen 2000-Einwohner-Städtchen Hüffenhardt in Baden-Württemberg eine Art Lagerverkauf eingerichtet hatte. Per Videochat konnten sich die Kunden zunächst online beraten lassen, anschließend gaben die Angestellten der Apotheke in den Niederlanden die Arzneimittel frei.

An sich scheint das Vorgehen zunächst einmal korrekt, der Kunde bekommt seine Medikamente schließlich, wie gewöhnlich, erst nach Beratung und Freigabe durch eine Apotheke. Das Problem, welches nun aber das mit der Unterlassungsklage der Konkurrenten befasste LG Mosbach sah, lag eher im Detail: Die Medikamente würden nämlich genau genommen gar nicht in einer Apotheke verkauft, was das AMG aber gerade vorschreibt.

Arzneimittelverkauf muss in Apotheke erfolgen

Bei der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt handele es sich nicht um eine Apotheke, allerdings würden die Medikamente dort gelagert und auch der eigentliche Verkauf erfolge erst dort - gleich, ob die Freigabe aus den Niederlanden erfolge.

Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel nach einem Videochat freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Apotheken-Versandhandel, der ebenfalls erlaubt ist. Hier erfolge die Abholung der Arzneimittel schließlich an dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien - dem Lager in Hüffenhardt. Dort werde auch erst der Kauf getätigt, weshalb es sich dabei nicht um eine reine Abholstation handele, wie sie im Versandhandel vorkommen kann. Eine ähnliche Argumentation hatte das Gericht schon im vergangenen Jahr verfolgt, als es Doc Morris den Vertrieb von Medikamenten über einen Automaten untersagte.

Das Geschäftsmodell von Doc Morris verstoße somit gegen das AMG und sei zudem auch wettbewerbswidrig, urteilte das LG. Aus diesem Grund untersagte es dem Unternehmen, weiter Arzneimittel auf diese Weise zu vertreiben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, beide Parteien können mit der Berufung dagegen vorgehen.

mam/LTO-Redaktion

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Online-Apotheke Doc Morris unterliegt vor LG Mosbach: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27059 (abgerufen am: 22.04.2026 )

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