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23370

LG Köln untersagt Berichterstattung: Grö­ne­meyer siegt gegen Bou­le­vard­presse

05.07.2017

Herbert Grönemeyer

User: Siebbi, via Wikimedia Commons, CC BY 3.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Das LG Köln hat diversen Boulevardmedien untersagt, falsche Tatsachen über einen Vorfall zwischen dem Sänger Herbert Grönemeyer und zwei Fotografen am Flughafen Köln/Bonn im Dezember 2014 zu verbreiten.

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Die Berichterstattung diverser Boulevardblätter über einen Vorfall am Köln/Bonner Flughafen im Dezember 2014, in den der Sänger Herbert Grönemeyer verwickelt war, beruht auf Falschbehauptungen und darf nicht mehr verbreitet werden. Dies entschied am Mittwoch das Landgericht (LG) Köln (Urt. v. 05.07.2017, Az. 28 O 177/15). Eine entsprechende einstweilige Verfügung auf Betreiben Grönemeyers war bereits ergangen, nun bestätigte das Gericht sein Vorbringen auch in der Hauptsache.

Mit einer Tasche, in der sich ein Laptop befand, habe Grönemeyer an besagtem Tag im Dezember 2014 auf zwei Fotografen eingeschlagen und sie an Händen und Gesicht verletzt, hatte unter anderem ein Medium des Heinrich-Bauer-Verlages berichtet und sich dabei auf die Aussagen der beiden vermeintlichen Opfer gestützt. Kombiniert wurde das Ganze mit Aufnahmen der Geschehnisse, welche die beiden gemacht hatten.

Ein Medium aus dem Hause Axel Springer verbreitete unterdessen, Grönemeyer habe die beiden Männer gewürgt und ihnen die Kamera aus der Hand geschlagen. Die Zeitschrift Bunte berichtete, Grönemeyer habe einem der beiden eine Reisetasche an den Kopf geschleudert.

Diese Handlungen könnten diverse Straftatbestände erfüllen - wenn sie denn auch so geschehen wären. Das LG Köln kam nämlich zu dem Ergebnis, dass die in den Medien getroffenen Behauptungen über das Geschehen falsch sind. Auf Grönemeyers Klage hin hatte die 28. Zivilkammer die Video- und Fotoaufnahmen, welche den Vorfall dokumentieren, in Augenschein genommen, die beteiligten Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen.

LG: Nur ein Griff in den Nacken

So sah es die Kammer als erwiesen an, dass die genannten Behauptungen unwahr sind und diese Grönemeyer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Sie untersagte deshalb die weitere Verbreitung entsprechender Behauptungen. Ein eigenes Bild werden sich die Leser der betroffenen Medien künftig allerdings nicht machen können, denn das LG untersagte im Zuge dessen auch die Verbreitung der Aufnahmen des Vorfalls.

Der Bunte Entertainment Verlag wurde zudem dazu verurteilt, in der nächsten Ausgabe der Bunten eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Zudem muss er über 3.000 Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten. Auch den Inhalt der Richtigstellung gaben die Richter vor: Grönemeyer habe den Fotografen - entgegen dessen Schilderungen - als er stand lediglich am Nacken festgehalten, woraufhin sich dieser zu Boden fallen ließ.

Ein Video, welches den scheinbar grundlosen Angriff Grönemeyers belegen sollte und das nach wie vor im Internet kursiert, wurde bereits im März vom Oberlandesgericht (OLG) Köln verboten (Urt. v. 09.03.2017, Az. 15 U 46/16). Es zeigt Grönemeyer, der in der Tat wütend auf zwei Fotografen loszugehen scheint. Doch die Geschehnisse seien aus dem Zusammenhang gerissen, gab der Sänger an. Er sei mit seiner Familie dort gewesen, deren Privatsphäre die beiden Männer verletzt hätten, was aber herausgeschnitten worden sei: "Das ist ja das Linke an dem Video. Der Auslöser ist nicht da", sagte Grönemeyer. "Wenn die von mir ein Foto hätten haben wollen, hätten sie mich ja fragen können, ich mache mit jedem ein Foto."

Das Urteil des LG ist noch nicht rechtskräftig.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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LG Köln untersagt Berichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23370 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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