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21284

LG Hamburg zu Werbeblockern: Spiegel Online unter­liegt Wer­be­filter-Bet­rei­ber

28.11.2016

Mann verwendet Tablet mit Werbeblocker

© pinonepantone - Fotolia.com

Medienkonzerne sehen in Werbeblockern eine Bedrohung und versuchen diesen rechtlich ein Ende zu bereiten, bisher erfolglos. Am Freitag* stellte sich auch das LG mit seinem Urteil auf die Seite der AdBlock-Plus-Anbieter.

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Spiegel Online musste mit seiner Klage gegen die Eyeo GmbH vor dem Landgericht (LG) Hamburg eine Niederlage einbüßen. Mit diesem Urteil behält Till Faidas' Unternehmen seine starke Rechtsposition (Az. 315 O 293/15).

Im vergangenen Jahr erhob das Online-Magazin Klage gegen Eyeo. Es sah - wie zahlreiche andere Medienkonzerne - sein Geschäftsmodell gefährdet und rügte eine Verletzung des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Wie der Onlinebranchendienst Meedia berichtet, verkündete die zuständige Kammer heute ihr Urteil - und wies die Klage ab. Eine Begründung gibt es noch nicht.

Bei der angegriffenen Software der Eyeo GmbH handelt es sich um die Browsererweiterung Adblock Plus, welche das Anzeigen von Werbung im Internet blockiert. Gegen Geldzahlung und bei Einhaltung bestimmter Kriterien können Seitenbetreiber sich allerdings auf eine "Weiße Liste" für "akzeptable Werbung" setzen lassen, sodass ihre Werbung den Programmnutzern doch angezeigt wird.

Werbeblocker generell als rechtskonform beurteilt

Mit Klagen gegen dieses Geschäftsmodell waren zuvor schon die Handelsblatt GmbH und die Zeit Online GmbH vor dem LG in Hamburg gescheitert. Auch die Fernsehsender RTL und ProSiebenSat.1 konnten das LG München I nicht von der Wettbewerbswidrigkeit der Werbeblocker überzeugen.

Die Richter sahen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbs- oder Kartellrecht. Namentlich könne Spiegel Online aus den §§ 4 Nr. 4, 4a Abs. 1 sowie 3 des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) keine Rechte geltend machen. Auch aus § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergäbe sich nichts anderes.* Der Nutzer entscheide selbst, ob er Onlinewerbung sehen oder mittels einer Software ausschalten wolle.

Auch das Oberlandesgericht Köln folgte grundsätzlich der Ansicht, dass Werbeblocker an sich nicht rechtswidrig seien. Dennoch gelang es Axel Springer in der Domstadt zumindest einen Teilerfolg zu erringen: Nach Ansicht der Richter stelle das gewählte Bezahlmodell des Whitelisting eine Wettbewerbsverletzung dar. AdBlock Plus sei unzulässig, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird.

Damit bleibt es auch mit dem Urteil aus Hamburg bei der Tendenz der Rechtsprechung. Die grundsätzliche Einschätzung, nach welcher das Blockieren von Werbung unbedenklich erscheint, besteht fürs Erste weiter.

nas/LTO-Redaktion

*Anm. d. Red., 13.12.2016, 13:00: Nachträglich wurden Angaben zum Tag der Urteilsverkündung (Freitag statt Montag) und zu den Urteilsgründen (Urheberrechtsverstöße sowie das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung wurden nicht geprüft; die Prüfung des UWG und GWB genauer ausgeführt) korrigiert.

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LG Hamburg zu Werbeblockern: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21284 (abgerufen am: 13.06.2025 )

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