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LG Frankfurt am Main: Rya­nair-Klau­seln zu Flu­g­rechts­por­talen unzu­lässig

20.12.2021

Ein Ryanair Flugzeug am Flughafen erhält Signale von einem Marshaller

(c) filieri/stock.adobe.com

Fluggästen von Ryanair war es per AGB untersagt, Ansprüche gegen die Airline an Fluggastrechtportale abzutreten. Diese und andere Klauseln der Fluggesellschaft befand das LG nun für rechtswidrig.

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Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) hält Klauseln der Fluggesellschaft Ryanair für rechtswidrig, mit denen Passagiere davon abgehalten werden sollten, ihre Entschädigungsansprüche an Internetportale abzutreten (Urt. v. 25.11.2021, Az. 2-03 O 527/19).

Das Gericht bewertete verschiedene Punkte als rechtswidrig, da diese die Verbraucher unangemessen benachteiligen würden. Der Kunde müsse selbst entscheiden dürfen, ob er nach Verspätungen oder Flugausfällen seine Ansprüche selbst verfolge oder an Dritte abtrete. 

Ryanair hatte sich laut Urteil in den Geschäftsbedingungen lange Bearbeitungsfristen gesichert, wollte eine Rechteabtretung nur an natürliche Personen akzeptieren und zudem Zahlungen nur direkt an die Passagiere leisten. Sämtliche Klauseln verstießen gegen die Fluggastrecht-Verordnung, befand hingegen das Gericht. Ryanair müsse akzeptieren, dass für die Kunden der Weg über Fluggastrechtportale vielfach die einfachere und unkompliziertere Art darstelle, ihre Forderungen durchzusetzen. Das Unternehmen könne sich auch nicht mit einer komplexen Klausel auf irisches Recht berufen. Dies hatte bereits im Januar das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Erstritten hat das Urteil die Wettbewerbszentrale Frankfurt, die bereits beim LG Berlin ein ähnliches, inzwischen rechtskräftiges Urteil gegen den ungarischen Billigflieger Wizz Air erreicht hatte. Die Frankfurter Entscheidung ist hingegen noch nicht rechtskräftig. Ein Sprecher der Zentrale kündigte an, notfalls bis zum Bundesgerichtshof zu gehen.

Klagen gegen Ryanair aufgrund der Beschneidung von Fluggastrechten hat es in der Vergangenheit vielfach gegeben. Auch der Ausschluss der Abtretung von Ansprüchen gegen Ryanair an Fluggastrechtportale hat die Gerichte bereits beschäftigt und das Bundesjustizministerium hat sich ausdrücklich mit einem Verbot solcher Abtretungsverbote beschäftigt.

dpa/ast/LTO-Redaktion

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LG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46993 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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