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LG Detmold zu Internet-Kauf: Schnäppchenpreis für Wohnwagen trotz Abbruch der Auktion

14.03.2012

Bei Internet-Auktionen kann der Anbieter einen Verkauf weit unter Wert nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern. Dies hat das LG Detmold in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Die Verkäuferin muss nun ihren Wohnwagen im Wert von 2.000 Euro zum Schnäppchenpreis von 56 Euro an den Käufer herausgeben.

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Bereits in erster Instanz hatte das Amtsgericht Detmold betont, dass mit dem Angebot das Einverständnis des Verkäufers einhergeht, das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot anzunehmen. Mit dem gleichen Argument wies das Landgericht (LG) die Berufung der Verkäuferin ab. Es würde dem Wesen einer Versteigerung widersprechen, wenn der Kaufvertrag nur dann verbindlich wäre, wenn auch ein "angemessener" Preis erzielt werde (Az. 10 S 163/11).

Die Frau hatte den Wohnwagen (Baujahr 1993) im vergangenen Jahr über ein Internetauktionshaus zu einem Mindestgebot von einem Euro angeboten. Bereits am zweiten Tag brach sie aber die Auktion ab, weil ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 56 Euro der Höchstbietende und pochte auf die Herausgabe des Wohnwagens. Die Beklagte hingegen erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion erledigt.

dpa/tko/LTO-Redaktion

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LG Detmold zu Internet-Kauf: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5777 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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