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19762

LG Berlin zu gemeinfreien Gemälden: Pro­fes­sio­nelle Fotos genießen eigenen Urhe­ber­rechts­schutz

22.06.2016

Reproduktion im Museum (Symbolbild)

© Tadija Savic - Fotolia.com

Niederlage für Wikimedia. Das Portal haftet als Störer für Nutzer, die Fotos von gemeinfreien Gemälden ohne Erlaubnis des Fotografen hochladen. Das entschied kürzlich das LG Berlin. Geklagt hatte ein Mannheimer Museum.

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Fotografen, die gemeinfreie Gemälde reproduzieren, können sich nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Berlin auf das Urheberrecht berufen. Das Gericht gab der Klage der Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim im Wesentlichen statt, wie Kläger und Beklagte mitteilten (Urt. v. 31.05.2016, Az. 15 O 428/15).

Die Museen hatten gegen das Internetportal Wikimedia Foundation Inc. geklagt, nachdem dort Reproduktionen von insgesamt 17 gemeinfreien Gemälden, die in den Museen ausgestellt sind, von einem Nutzer hochgeladen worden waren. Die Fotografien stammten vom Hausfotografen der Museen.

In diesen sah das Gericht eigene Werke mit urheberrechtlicher Schöpfungshöhe. Dies gilt der Entscheidung zufolge jedenfalls dann, wenn der Fotograf einen gewissen Aufwand betreibt. Jedem fotografischen Laien sei bekannt, dass eine farb- und kontrastgetreue, nicht verzerrte Wiedergabe eines Gemäldes in Katalogbildqualität bei zufällig vorgefundenen Beleuchtungsverhältnissen nicht einfach so nur durch spontanes Abknipsen erzielt werden könne, zitiert das Museum aus dem Urteil. Hieraus folgt aber wohl auch, dass das bloße "Abknipsen" nach Ansicht der Berliner Richter nicht die nötige Schöpfungshöhe erreichen dürfte.

Über Ob und Wie der Veröffentlichung soll Urheber entscheiden

Als Störer haftet laut Urteil allerdings nur die Wikimedia Foundation Inc., nicht dagegen der mitverklagte Verein Wikimedia Deutschland. Denn der Verein, so das LG Berlin, habe lediglich einen Link zur Muttergesellschaft gesetzt, ohne die dort bereitgestellten Inhalte selbst beeinflussen zu können.

Der Direktor der Reiss-Engelhorn-Museen begrüßte die Entscheidung, betonte aber zugleich, dass es nicht darum gehe, dem Projekt Wikipedia Schaden zuzufügen. Es stelle sich aber die Frage, wer die Entscheidung über das Ob und Wie der öffentlichen Zugänglichmachung der eigenen Bestände haben solle. Es sei schwer nachvollziehbar, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich beanspruche, alleine darüber zu entscheiden, aufwendig erstellte Werke jedermann zur freien Nutzung zur Verfügung zu stellen.

una/LTO-Redaktion

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LG Berlin zu gemeinfreien Gemälden: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19762 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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