Vor Antritt einer Klassenfahrt musste eine Lehrerin in einem Formular auf die Reisekostenvergütung verzichten. Diese seien nicht mehr durch die Haushaltsmittel gedeckt, begründete ihr Arbeitgeber, das Land NRW. Auf ihre Klage sprach das Landesarbeitsgericht ihr dennoch die Reisekosten zu. Nach einem Urteil der Erfurter Richter vom Dienstag blieb die Revision gegen diese Entscheidung ohne Erfolg.
Das Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten Nordrhein-Westfalens sehe zwar vor, dass vor Antritt einer Dienstreise schriftlich erklärt werden kann, keinen Antrag auf Reisekostenvergütung zu stellen. Das Land verstoße mit der Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, aber grob gegen seine Fürsorgepflicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 16.10.2012, Az. 9 AZR 183/11).
Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stelle das Land die Lehrer unzulässig vor die Wahl, ihre Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.
tko/LTO-Redaktion
BAG zur mehrtägigen Schulfahrt: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7322 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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