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LG Frankenthal zur fristlosen Kündigung von Pachtverträgen: Von bösen Weih­nachts­karten und Kot­haufen-Emojis

06.11.2023

Ein Vogel sitzt auf einem Haufen Kot, symbolisiert möglicherweise unangenehme Situationen in der Pachtvertragskündigung.

Hinsichtlich der Frage, ob dem Pächter fristlos gekündigt werden darf, ging es auch um Kothaufen, allerdings in Form eines Emojis. Foto: picture alliance / blickwinkel/AGAMI/R. Martin | AGAMI/R. Martin

Ein unverschlossenes Tor war der Beginn eines Streits, der sich in die sozialen Netzwerke verlagerte und dort eskalierte. Ob ein Pachtvertrag deswegen fristlos gekündigt werden darf, hatte das LG Frankenthal (Pfalz) zu entscheiden. 

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Wer seinen Verpächter in den sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten beleidigt, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird, so das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) (Urt. v. 26.09.2023, Az. 6 O 75/23).

Dem Rechtsstreit lag ein Pachtvertrag über eine Gaststätte zwischen dem klagenden Verein und dem beklagten Mann zugrunde. Mit der Zeit kam es zu Spannungen zwischen dem Pächter und den Vereinsmitgliedern. Den Pächter störte unter anderem deren Unachtsamkeit: Die Vereinsmitglieder würden das Tor zu dem Vereinsgelände nicht richtig verschließen. Das Verhältnis verschlechterte sich und die Unstimmigkeiten spitzten sich zu.

Nach Unstimmigkeiten folgten Beschimpfungen im Netz

Dann eskalierte der Streit – online. Ein "Scheiß"-Weihnachten und Neujahr und auch "viel Krankheit" wünschte der Pächter einem der Vereinsvorsitzenden im Internet. Um seine Botschaft zu unterstreichen, fügte er zwei animierte Kothaufen-Emojis hinzu. Der Verein kündigte ihm daraufhin fristlos. Der Pächter wollte dies nicht hinnehmen, sodass der Verein vor dem LG auf Räumung klagte.

Zieht ein Pächter trotz Kündigung nicht aus, bleibt dem Verpächter meist nur die Räumungsklage. Auf die fristlose außerordentliche Kündigung eines Pachtvertrages über eine Gaststätte finden die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung, § 581 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB ist für eine außerordentliche Kündigung stets ein "wichtiger Grund" erforderlich. Dieser ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Gericht: Fortsetzung der Pacht "unzumutbar"

Der Pächter hat die Gaststätte zu räumen, entschied das LG, und gab der Klage statt. Wegen des ausfälligen Verhaltens des Pächters sei dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zumutbar, so das Gericht, auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist. Das Gericht stellte klar: Weder der Streit mit dem Vereinsvorstand noch das Versäumnis der Mitglieder, das Tor zum Gelände zu schließen, rechtfertigten die Beleidigungen und das Versenden der Kothaufen-Emojis.

Auch eine Abmahnung, mit der der Pächter auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden wäre, war nach Ansicht der Kammer vor der fristlosen Kündigung nicht erforderlich. Es liege ein überragendes Interesse des Vereins vor, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft würden, begründet das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

mw/LTO-Redaktion

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LG Frankenthal zur fristlosen Kündigung von Pachtverträgen: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53083 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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