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LAG Schleswig-Holstein bestätigt Kündigung: Nach Sitzstreik vor die Tür gesetzt

03.06.2015

Schmollen im Büro (Symbolbild)

© olly - Fotolia.com

Um eine bessere Bezahlung durchzusetzen, wählte eine langjährige leitende Angestellte einen mehrstündigen Sitzstreik im Vorgesetztenbüro als Druckmittel. Statt höheren Gehalts erhielt sie eine Kündigung. Zu Recht, so das LAG.

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Wer das Zimmer seines Vorgesetzten blockiert, um eine außertarifliche Gehaltserhöhung durchzusetzen, muss nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein mit einer Kündigung rechnen (Urt. v. 06.05.2015, Az. 3 Sa 354/14).

Die seit 1992 beschäftigte, verheiratete Angestellte reichte vor dem LAG Schleswig-Holstein Kündigungsschutzklage ein. Sie war bei der Beklagten zuletzt als Leiterin einer Abteilung mit 300 Mitarbeitern tätig und in die höchste tarifliche Entgeltgruppe eingruppiert. Sie verlangte in einer Vielzahl von Gesprächen immer wieder eine Vergütung als außertariflich Angestellte. Nachdem der Niederlassungsleiter ein solches Gespräch erneut zurückgewiesen und sie zum Verlassen des Raumes aufgefordert hatte, erklärte die Klägerin, sie gehe erst, wenn ihre Forderung erfüllt werde.

Selbst der Hinweis auf das Hausrecht und eine gesetzte Frist zeigten keine Wirkung. Auch eine spätere Vermittlung durch Ehemann oder Betriebsrat schlug sie aus. Die Drohung mit der Polizei und einer Kündigung blieben ebenso erfolglos.

Angestellte musste von der Polizei hinaus begleitet werden

Erst knapp drei Stunden nach Beginn des Sitzstreiks verließ die Klägerin unter Polizeibegleitung den Betrieb. Der beklagte Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich, nachdem die Klägerin am nächsten Tag noch eine E-Mail versandt hatte. Auf ihre Verhaltensweise ging sie darin nicht ein, schrieb dafür unter anderem: "Wer solche Vorgesetzte hat, benötigt keine Feinde mehr."

Das LAG Schleswig-Holstein gab der Kündigungsschutzklage teilweise statt. Es sieht in dem Verhalten der Klägerin eine besonders schwere Pflichtverletzung, die unter Berücksichtigung aller Umstände allerdings "nur" eine ordentliche statt einer fristlosen Kündigung seitens der Beklagten rechtfertige. Zwar sei die Klägerin seit 22 Jahren beanstandungsfrei beschäftigt gewesen, doch habe die Beklagte nach Auffassung der Richter ausreichend deeskalierend gewirkt und immer wieder - erfolglos - Konsequenzen angedroht.

Zu Lasten der Klägerin seien auch ihre Vorbildfunktion als Vorgesetzte sowie die bewusst lückenhafte Sachverhaltdarstellung und die unkorrekten Anschuldigungen in der E-Mail zu werten. Eine Abmahnung hätte zur Wiederherstellung des notwendigen Vertrauens im Arbeitsverhältnis nicht ausgereicht.

ms/LTO-Redaktion

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LAG Schleswig-Holstein bestätigt Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15740 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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