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2219

LAG Rheinland-Pfalz: Kurzarbeit nicht ohne Betriebsvereinbarung zulässig

von plö/LTO-redaktion

23.12.2010

Will ein Betrieb Kurzarbeit einführen, muss der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmervertretung eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen.

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Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil vom 12. August 2010 (Az. 10 Sa 160/10) des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland- Pfalz in Mainz hervor. Weil durch die Kurzarbeit die Arbeitsverträge einseitig vom Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnhöhe geändert würden, reiche eine bloße Zustimmungserklärung des Betriebsrates nicht aus, heißt es darin.

Damit gab das Gericht der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber den vollen Lohn für einen Zeitraum eingeklagt, für den der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hatte. Der Betriebsrat hatte dem zuvor zwar ausdrücklich zugestimmt, eine entsprechende Vereinbarung schlossen Betriebsrat und Arbeitgeber jedoch nicht.

Nach Auffassung der Richter kann eine Änderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der Arbeitnehmer jedoch nur durch eine förmliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG herbeigeführt werden. Nur sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ein.

Demgegenüber erschöpft sich die Wirkung einer formlosen Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in der Aufhebung der betriebsverfassungsrechtlichen Beschränkung der Rechte des Arbeitgebers, begründet aber keine Rechte im Verhältnis zu den Arbeitnehmern.

Eine solche Betriebsvereinbarung setze voraus, dass beide Seiten den Inhalt der Vereinbarung auf demselben Schriftstück mit ihrer Unterschrift bestätigten. Dies sei hier nicht der Fall, so dass die Kurzarbeit nicht rechtlich wirksam angeordnet worden sei.

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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2219 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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