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BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Keine Gebühren bei Verweigerung von Bankeinzug

23.05.2012

Banken dürfen von ihren Kunden keine Gebühr verlangen, wenn sie bei einer Einzugsermächtigung eine Buchung nicht ausführen und den Kunden hierüber benachrichtigen. Dies entschieden die Karlsruher Richter in einem Dienstag verkündeten Urteil und hielten damit trotz einer Gesetzesänderung an der bisherigen Rechtsprechung fest. Sie erklärten eine Klausel in Bankkundenverträgen für unwirksam, die eine Gebühr für die Benachrichtigung des Kunden vorsah.

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat auf die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse entschieden, dass die Entgeltregelung im letzten Satz der nachfolgenden Klausel im Geschäftsverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:

"Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."

Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision des Verbandes hat der BGH das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Keine Preisabrede für eine Sonderleistung, sondern Preisnebenabrede

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne die beanstandete Entgeltklausel nicht als eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung der beklagten Sparkasse angesehen werden. Vielmehr handele es sich um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Da die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben kann, ist das Kreditinstitut aufgrund seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet (Urt. v. 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11).

Hieran habe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdiensterecht, mit dem die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) vom 13. November 2007 in deutsches Recht umgesetzt wurde, nichts geändert. Zwar sei der Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) nunmehr gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers (Kunde) verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB, kann er zudem für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung mit dem Kunden ein Entgelt vereinbaren. Bei der Einzugsermächtigungslastschrift in ihrer derzeitigen Ausgestaltung durch die Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen fehle es jedoch - im Unterschied zu den bereits vorab vom Kunden autorisierten SEPA-Lastschriften sowie der Abbuchungsauftragslastschrift - an einem vorherigen Zahlungsauftrag des Bankkunden im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB; vielmehr bedürfe es hier stets einer nachträglichen Genehmigung durch den Kunden.

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Gebot der Vollharmonisierung gilt nicht für Sachverhalte, die von der PSD nicht geregelt werden

Der aus der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht hergeleiteten Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts steht die von Art. 86 Abs. 1 der PSD geforderte Vollharmonisierung des nationalen Rechts mit dem EU-Recht nicht entgegen, so der XI. Senat. Das Gebot der Vollharmonisierung gelte nicht für Sachverhalte, die von der PSD nicht geregelt werden. So aber verhalte es sich in Bezug auf die hier betroffene Benachrichtigungsfrage bei der Einzugsermächtigungslastschrift. Zwar sei das Einzugsermächtigungsverfahren ein Lastschriftverfahren im Sinne von Art. 4 Nr. 28 der PSD und ein Zahlungsdienst im Sinne von Art. 4 Nr. 3 der PSD. Diese regele jedoch nicht die Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift, sondern lediglich die Informationspflichten im Falle der Ablehnung eines Zahlungsauftrags des Bankkunden, an dem es jedoch bei der Einzugsermächtigungslastschrift gerade fehlt.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die angegriffene Entgeltklausel nicht stand. Sie sieht ein Entgelt für eine Tätigkeit vor, zu der die beklagte Sparkasse aufgrund der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht verpflichtet ist. § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, wonach der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren darf, sei mangels des erforderlichen Zahlungsauftrags des Kunden auf das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Mit Material von dpa.

tko/LTO-Redaktion

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BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6255 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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