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BGH zu Luftbeförderungsverträgen: "Noch unbekannt" kann keinen Flug buchen

17.10.2012

Wer einen Flug über das Internet verbindlich buchen will, muss den Namen des Passagiers angeben. Ein Mann hatte Flugtickets für zwei Personen buchen wollen und als Begleitung "noch unbekannt" eingetragen. Darin sah der BGH lediglich ein Angebot an die Airline, welches diese erst hätte annehmen müssen. Den berechneten Flugpreis für die Begleitperson muss sie nun rückerstatten.

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Das Buchungssystem der betroffenen Airline enthielt den Hinweis, dass Namensänderungen nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich seien und der Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Fluggast hatte für sich und eine weitere Person einen Flug buchen wollen, er gab für seine Begleitung statt des Namens die Worte "noch unbekannt" an.

Die Fluggesellschaft zog darauf den Preis für beide Flüge ein. Die nachträgliche Angabe des Namens verweigerte sie und berief sich auf den Hinweis in  der Buchungsmaske. Den Flug trat der Buchende schließlich allein an.

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verlangte er die Rückzahlung des Flugpreises der zweiten Buchung sowie eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

Ohne Name keine Vertragsschluss, aber auch kein Ausgleich

Dadurch, dass der Name der Zweitperson bei der Buchung fehlte, sei, was sie betrifft, kein Beförderungsvertrag entstanden. Der Mann habe zwar ein Angebot zum Abschluss abgegeben, dieses habe die Fluggesellschaft aber weder ausdrücklich noch durch konkludentes Handeln angenommen, entschied der  (Urt. v. 16.10.2012, Az. X ZR 37/12).

Den ausdrücklichen Hinweis der Airline, dass die Namensnennung notwendig und eine Änderung später nicht mehr möglich sei, konnte der Mann auch nicht davon ausgehen, dass die Fluggesellschaft ihm das Recht eingeräumt hätte, einen zweiten Fluggast später zu bestimmen.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung der zweiten Person stehe dem Mann allerdings nicht zu. Das setzte voraus, dass der Fluggast bereits über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, ihm dieser jedoch verweigert werde. Da es zu keinem Vertragsschluss gekommen sei, fehle es bereits an der ersten Voraussetzung, so der X. Senat.

una/LTO-Redaktion

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BGH zu Luftbeförderungsverträgen: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7337 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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