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LG Karlsruhe zur Haftung für Pyrotechnik: FC Bayern kann Fan gezündeten Bengalo nicht nachweisen

29.05.2012

Die FC Bayern München AG hat am Mittwoch eine juristische Niederlage hinnehmen müssen. Der Champions-League-Finalist unterlag mit seiner Klage gegen einen seiner Anhänger auf Ersatz einer Geldbuße, die er wegen Bengalischer Feuer beim Auswärtsspiel gegen den FC Zürich im August letzten Jahres zahlen musste. Die Klage des Clubs wurde abgewiesen, weil ihm der Nachweis nicht gelang, dass es der Beklagte war, der Bengalische Feuer gezündet hatte.

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Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied, dass ein vom Sportgericht bestrafter Verein von einem Zuschauer, der Pyrotechnik abgebrannt hat, zwar unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz gezahlter Geldstrafen verlangen kann. Im konkreten Fall hat es jedoch die Klage abgewiesen, weil dem FC Bayern München der Nachweis für die Täterschaft des beklagten Fans nicht gelungen ist (Urt. v. 29.05.2012, Az. 8 O 78/12).

Mit ausschlaggebend hierfür war, dass zwei der drei vernommenen Belastungszeugen einen unbeteiligten, im Zuschauerraum sitzenden Rechtsanwalt als vermeintlichen Täter identifizierten.

Bei dem Spiel des FC Bayern München beim FC Zürich am 23. August 2011 brannten Anhänger der Münchner zahlreiche Bengalische Feuer ab. Die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA (Union of European Football Associations) bestrafte den Club daraufhin mit einer Geldbuße von 15.000 Euro, die er akzeptierte und bezahlte. Mit seiner Klage verlangte der FC Bayern München vom Beklagten, der eine Auswärtsdauerkarte besitzt und auch bei dem Spiel anwesend war, den Ersatz dieses Betrages, weil er bei dem Spiel Bengalische Feuer abgebrannt habe.

tko/LTO-Redaktion

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LG Karlsruhe zur Haftung für Pyrotechnik: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6285 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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