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10042

EuGH zu Asylanträgen: Die Suche nach der Zuständigkeit

14.11.2013

Der Fall des Iraners Kaveh Puid hat den EuGH in Luxemburg beschäftigt. Da Deutschland den Flüchtling nicht nach Griechenland überstellen darf, muss ein anderer Mitgliedstaat seinen Asylantrag prüfen. Nur welcher? Dieser Frage müsse die Bundesrepublik selbst nachgehen, stellten die Richter klar.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am Donnerstag mit der Dublin-II-Verordnung befasst (Urt. v. 14.11.2013, Az. C 4/11). Diese bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen gestellten Asylantrag zuständig ist.

Angefragt hatte der Hessisches Verwaltungsgerichtshof (VGH), der sich mit dem Fall des iranischen Flüchtlings Kaveh Puids befasst. Nach einem Bericht des Netzwerks "Pro Asyl" floh der Mann 2007 aus seinem Heimatland als politisch Verfolgter. Über Griechenland kam er nach Deutschland, hier leben seine Eltern und seine Schwester. Sein in der Bundesrepublik gestellter Asylantrag wurde abgelehnt, da die Behörden an der Zuständigkeit Deutschlands zweifelten. Nach der Dublin-II-Verordnung sei Griechenland zuständig, weil Puid dort das erste mal den Boden der EU betreten habe.

Deutschland kann, muss aber nicht

Daraufhin klagte der Mann erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main. Das Gericht war der Ansicht, in Griechenland bestünde für den Flüchtling die Gefahr, dass seine Grundrechte verletzt würden. Die Bedingungen in Griechenland für Flüchtlinge hatte zunächst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als "unmenschlich" gewertet. Anschließend hatte auch der EuGH festgestellt, dass ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat überstellen darf, wenn er dort wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (Urt. v. 21.12.2011, Az. C-411/10 und C-493/10).

Diese Rechtsprechung bestätigten die Luxemburger Richter nun und erklärten auf die Anfrage der Frankfurter Kollegen, dass Deutschland in einem solchen Fall nicht verpflichtet sei, den Antrag des Asylbewerbers zu prüfen. Es könne dies aber tun.

Sofern die Bundesrepublik nicht selbst prüfen wolle, müsse sie jedoch zumindest das tatsächlich zuständige Land ermitteln. Hierzu diene wiederum die Dublin-II-Verordnung. Dort sind Kriterien in einer Rangfolge enthalten, nach denen sich die Zuständigkeit bestimmt. Dazu gehört, dass bereits Familienangehörige in einem Mitgliedstaat leben oder dem Antragsteller ein Visum erteilt wurde. Lässt sich danach nicht klären, wer den Antrag nun bearbeiten muss, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wurde.

una/LTO-Redaktion

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EuGH zu Asylanträgen: Die Suche nach der Zuständigkeit . In: Legal Tribune Online, 14.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10042/ (abgerufen am: 05.02.2023 )

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