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EuGH zu Auskunftsansprüchen gegen Plattformbetreiber: "Adresse" meint nur die Post­an­schrift

09.07.2020

Youtube

© PixieMe - stock.adobe.com

Wer Nutzer von Online-Plattformen etwa wegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen will, braucht dazu eine Adresse. Das meint nur die postalische Anschrift, stellt nun der EuGH klar. Mail- oder IP-Adressen sind nicht herauszugeben.

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Online-Plattformen wie Youtube müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht die E-Mail-Adressen oder Telefonnummern von Nutzern herausgeben, die dort illegal Filme hochgeladen haben. Der Begriff der "Adresse" im EU-Recht beziehe sich lediglich auf die Postanschrift, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Az. C-264/19).

Hintergrund ist eine Klage der Firma Constantin Film Verleih gegen Googles Videoplattform Youtube. Dort hatten Nutzer die Filme "Parker" und "Scary Movie 5", an denen Constantin Film die Nutzungsrechte für Deutschland hat, illegal hochgeladen. Constantin Film verlangte deshalb, dass Youtube und Google die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer herausgeben müsse. 

Da Google und Youtube sich weigerten, klagte Constantin Film sich durch mehrere Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser wollte schließlich vom EuGH wissen, ob der Begriff der Adressen, wie er in der entsprechenden EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums steht, auch die E-Mail-Adressen, IP-Adressen und Telefonnummern der Nutzer umfasst. 

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass Gerichte nach EU-Recht nicht dazu verpflichtet seien, die Herausgabe dieser Informationen anzuordnen. Allerdings hätten die EU-Staaten die Möglichkeit, Rechteinhabern einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Dabei müssten jedoch unter anderem ein angemessenes Gleichgewicht betroffener Grundrechte gewährleistet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Damit folgten sie den Schlussanträgen des Generalanwalts aus April.

Nach Ansicht von Youtube schafft das EuGH-Urteil rechtliche Klarheit, wie ein Sprecher sagte. Google und Youtube verpflichteten sich eigenen Angaben zufolge dazu, sowohl Urheberrechte als auch die Privatsphäre der Nutzer und ihrer Daten zu schützen.

dpa/mam/LTO-Redaktion

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EuGH zu Auskunftsansprüchen gegen Plattformbetreiber: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42159 (abgerufen am: 12.01.2026 )

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