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EuGH: Mit­g­lied­staaten müssen Gewal­t­opfer ent­schä­d­igen

16.07.2020

Hand hält Waage über Münzen auf Buch

(c) stock.adobe.com - beeboys

 

Unabhängig davon, ob die Tat grenzüberschreitend stattfand oder nicht, muss der Staat zur Not Gewaltopfer entschädigen, wenn der Täter nicht zu fassen ist. Die Entschädigung dürfe dabei pauschal, aber auch nicht nur rein symbolisch sein.

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Opfer von Gewalttaten müssen entschädigt werden. Kann eine Entschädigung nicht vom Täter erlangt werden, so muss der Staat einspringen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass die entsprechende EU-Richtlinie 2004/80 sich nicht nur auf grenzüberschreitende Fälle bezieht, sondern alle Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten zu entschädigen sind (Urt. v. 16.07.2020 Az. C-129/19).

Die Richtlinie erlegt jedem Mitgliedstaat die Pflicht auf, eine Regelung für die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten zu treffen. Außerdem, so der EuGH am Donnerstag, sei eine solche Entschädigung nur als "gerecht und angemessen" einzustufen, wenn sie entsprechend der Schwere und der Folgen für das Opfer eingestuft wird. Nur so stelle sie einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des erlittenen Schadens dar. 

Anlass zur Entscheidung gab der Fall einer Italienerin, die 2005 in Italien Opfer sexueller Gewalt wurde. Die Täter flohen, somit konnte sie von diesen keine Entschädigung erlangen. Die Richtline zur Entschädigung von Opfern hatte Italien verspätet umgesetzt. Das mit dem Fall befasste italienische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie vor. Fraglich war, ob nur diejenigen Opfer zu entschädigen sind, die Opfer einer grenzüberschreitenden Tat geworden sind, und ob eine pauschale Entschädigung gerecht und angemessen sein kann.

Die Richter haben die Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass sich der Anwendungsbereich nicht nur auf grenzüberschreitende Fälle beschränkt. Jeder Mitgliedstaat habe die Pflicht, Regelungen zu erlassen, die die Entschädigung von Gewaltopfern auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet regeln. Es seien also auch diejenigen zu entschädigen, die in dem jeweiligen Hoheitgebiet wohnen, so die Luxemburger Richter.

In Bezug auf die Höhe der Entschädigung haben sie sodann konkretisiert, dass diese zwar keine vollständige Wiedergutmachung des Schadens sicherstellen müsse, aber auch nicht nur rein symbolisch sein dürfe. Auch eine Pauschale könne "gerecht und angemessen sein", wenn die Entschädigungstabelle hinreichend detailliert sei. 

Eine ähnliche Auffassung hatte bereits der Generalanwalt Michal Bobek vor wenigen Wochen in seinen Schlussanträgen vertreten. 

vbr/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

EuGH: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42231 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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