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EuG zur Qualitätsregelungen-VO: Der Hal­loumi bleibt geschützt

22.02.2024

Zubereiteter Halloumi

Das EuG musste sich nun bereits zum dritten Mal mit dem Grillkäse beschäftigen, nun aber aus lebensmittel- statt markenrechtlicher Sicht. Bild: fadi/stock.adobe.com

Ein zyprischer Käsehersteller klagte gegen die Eintragung des "Halloumi" als geschützten Begriff. Der Grund: Ein echter Halloumi dürfe mehr Kuhmilch enthalten als in der Eintragung vorgesehen. Das EuG aber entschied nun, dass die Eintragung rechtens sei.

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"Halloumi ist ein zyprischer Käse mit charakteristischem Geruch und Geschmack. Er wird aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden mit oder ohne Kuhmilch hergestellt. Er hat die Eigenschaft, bei hohen Temperaturen nicht zu schmelzen." So beschreibt das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Käsesorte Halloumi in seinem Urteil vom Mittwoch (Urt. v. 21.02.2024, Az. T‑361/21), mit dem es die Klage eines zyprischen Käseherstellers abwies.

Der Fall: Im April 2021 hatte die Europäische Kommission auf Antrag der zyprischen Behörden die Bezeichnung "Halloumi" als geschützte Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen. Nach Art. 5 Abs. 1 der Qualitätsregelungen-VO (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) bezeichnet eine Ursprungsbezeichnung ein Erzeugnis, das aus einem bestimmten Ort stammt und dessen Eigenschaften den geografischen Verhältnissen sowie den natürlichen und menschlichen Einflüssen dort zu verdanken sind. Außerdem müssen sämtliche Herstellungsvorgänge in dem begrenzten geografischen Gebiet stattfinden.

Gegen diese Eintragung klagte u.a. die Papouis Dairies Ltd., ein zyprisches Unternehmen, das Halloumi herstellt. Es wollte erreichen, dass die Eintragung in das Verzeichnis für nichtig erklärt wird. Als Grund für die Klage nannte es neben Verfahrensfehlern, dass der eingetragene Erzeugungstandard des Käses nicht der zyprischen Produktionsnorm entspreche. Sie stützt sich dabei auf eine nationale Norm, die in Zypern gilt und welche die Herstellung von Halloumi regelt. Die Norm wurde auch von der Kommission bei der Eintragung herangezogen. Sie sieht vor, dass Halloumi aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung davon, mit oder ohne Kuhmilch, hergestellt werden kann.

Die Gretchenfrage: Wie viel Kuhmilch darf in den Käse?

Der von der Kommission eingetragene Standard sieht vor, dass der Käse mehr als 50 Prozent Schafs- oder Ziegenmilch enthalten muss. Wird also Kuhmilch in der Herstellung verwendet, muss ihr Anteil kleiner sein als der der Schafs- und/oder Ziegenmilch. Dies ist der Norm aus Zypern wörtlich jedoch nicht zu entnehmen. Deshalb argumentierte der Käsehersteller vor dem EuG der eingetragene Standard verstoße gegen die zyprische Norm.*

Das EuG wies diesen Einwand nun aber als unbegründet zurück. Der zu dem EU-Label eingetragene Standard stehe nicht im Widerspruch zu dem Erzeugungsstandard aus Zypern. Das Gericht stellte fest, dass der zyprische Herstellungsstandard es nicht ausschließe, dass der Anteil der Ziegen- oder Schafsmilch in diesem Käse höher ist als der Anteil der Kuhmilch. Deshalb verstoße der eingetragene Standard auch nicht gegen die nationale Norm.

Es stellte darüber hinaus klar, dass die Kommission nur prüfen muss, ob die Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Sie muss nicht untersuchen, ob das im Antrag auf Eintragung beschriebene Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses einem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard entspricht.

Nationales Urteil führt nicht automatisch zu Nichtigkeit der Eintragung

Die Papouis Dairies Ltd. machte außerdem geltend, die Eintragung sei rechtswidrig, weil ein zyprisches Verwaltungsgericht eine Handlung der zyprischen Behörden im Vorfeld der Eintragung für nichtig erklärt hatte. Doch auch diesem Einwand erteilte das EuG eine Absage. Die Kommission müsse in einem solchen Fall zwar prüfen, welche Auswirkungen das nationale Urteil hat. Es führe aber nicht automatisch zur Nichtigkeit der Eintragung des EU-Labels.

Dr. Jonas Kiefer, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, erläutert zu den Konsequenzen des Urteils für die Praxis: "Die Entscheidung stärkt die Erzeugervereinigungen. Denn wenn diese künftig die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung beantragen, profitieren sie von einem größeren Freiraum bei der Festlegung der Qualitätsvorgaben."

Dieser Fall ist bereits das dritte Mal, dass sich das EuG mit Halloumi beschäftigt. In einem Markenrechtsstreit hatte das Gericht zweimal darüber zu befinden, wie groß die Verwechslungsgefahr des zyprischen Grillkäses zu einem bulgarischen Käse ist. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die erste Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen hatte, wies das EuG die damalige Klage einer zyprischen Stiftung erneut ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können sie noch vor dem EuGH angreifen.

hes/LTO-Redaktion

*Korrektur am 23.02.2024, 17.30 Uhr: Zunächst war fälschlicherweise die Rede davon, der EU-Standard enthalte keine Regelung dazu, dass der Kuhmilchanteil kleiner sein soll als der der Schafs- bzw. Ziegenmilch und dass der Käsehersteller diese Regelung erreichen wollte. Das haben wir korrigiert.

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EuG zur Qualitätsregelungen-VO: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53935 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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